— 23 —
alle Angestellten ausscheiden, deren Jahresverdienst 5000 M. über-
steigt. Dies ist in der Absicht geschehen, die Betriebsleiter und
Direktoren großer Unternehmungen von dem Wahlrecht und der
Wählbarkeit auszuschließen und dadurch ihre starke Einwirkung
auf die Tätigkeit der Ausschüsse zu verhindern.
Für die Errichtung der Angestellten-Ausschüsse und für ihre
Befugnisse gelten dieselben Bestimmungen wie für die Arbeiter-
Ausschüsse. Mit Recht ist angeregt worden, daß in den Ausfüh-
rungsbestimmungen dafür gesorgt werden soll, daß auch die ein-
zelnen Berufsgruppen der Angestellten, wie kaufmännische Ange-
stellte, Bureauangestellte, Techniker, ihre Vertretung in den Aus-
schüssen finden.
Als Pflichten und Befugnisse des Arbeiters= und Angestellten-
Ausschusses bezeichnet 5 12 die Förderung des Einvernehmens
innerhalb der Arbeiterschaft und zwischen Arbeiterschaft und Ar-
beitgeber und die Mitteilung der Anträge, Wünsche und Beschwer-
den der Arbeiterschaft hinsichtlich der Betriebseinrichtungen, der
Lohn= und Arbeitsverhältnisse und der Wohlfahrtseinrichtungen an
den Arbeitgeber mit Darlegung der Ansicht des Ausschusses. Da-
bei wird durch Absatz 2 auch der Minderheit des Ausschusses das
Recht gesichert, die Vertretung ihrer Anträge und Wünsche durch
den Ausschuß durchzusetzen.
§* 13 ergibt dann weiter die Verpflichtung des Arbeitgebers,
über die Anträge und Wünsche der Arbeiterschaft hinsichtlich der
Lohn= und sonstigen Arbeitsbedingungen mit dem Ausschuß zu
verhandeln. Die Befolgung dieser Bestimmung ist ganz beson-
ders geeignet, eine friedliche Verständigung herbeizuführen und
Lohnkämpfe durch Arbeitseinstellung oder Aussperrung zu ver-
hindern. Hier treten die durch ihren Ausschuß vertretene Arbeiter-
schaft und der Arbeitgeber sich als gleichberechtigte Parteien
gegenüber oder sie bilden vielmehr im Regelfall eine die beider-
seitigen Interessen und die besonderen Interessen des Betriebes
gleichmäßig abwägende und gerecht ausgleichende Vertretung des
Betriebes. Lehnt der Arbeitgeber entgegen dem Willen des Ge-
setzes die Verhandlung ab oder führen die Verhandlungen nicht zu
einer Einigung, bleiben also Streitigkeiten über Lohn= und son-
stige Arbeitsverhältnisse bestehen, so ist jedem Teil das Recht ge-
Lgeben, die Entscheidung einer unabhängigen und unparteiischen
Schlichtungsstelle herbeizuführen. Solche Einigungsämter waren
auch bisher vorgesehen, insbesondere durch das Gewerbegerichts-
gesetz. 8§ 13 sieht nun in erster Linie vor, daß Arbeitgeber und
Arbeitnehmer gemeinschaftlich die bereits eingerichteten Schlich-
tungsstellen, also Gewerbegericht, Berggewerbegericht, Einigungs-
amt einer Innung und Kaufmannsgericht, nach der durch die Art
des Betriebes oder durch die Berufsstellung der Arbeitnehmer be-
stimmten Zuständigkeit als Einigungsamt anrufen. Das Ver-