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fahren und die Wirksamkeit des Schiedsspruches bestimmen sich in
diesem Falle nach den bisherigen Vorschriften. Nach 88 62 fol-
gende des Gewerbegerichtsgesetzes kann das Einigungsamt nur in
Tätigkeit treten, wenn es von beiden Teilen angerufen wird oder
nach Anrufung durch den einen Teil auch der andere Teil sich zur
Verhandlung bereit erklärt. Wenn eine Einigung nicht erfolgt,
so kann ein Schiedsspruch nur abgegeben werden, wenn beide
Teile sich an der Verhandlung beteiligt haben.
Wenn die gemeinschaftliche Anrufung eines bereits bestehen-
den Einigungsamtes nicht erfolgt, so kann jeder Teil den im § 9
Absatz 2 des Hilfsdienstgesetzes bestimmten, also den für die Er-
teilung des Abkehrscheins zuständigen Ausschuß als Schlichtungs-
stelle anrufen. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist bereits
besprochen; sie ändert sich für seine Tätigkeit als Schlichtungsstelle
selbstverständlich dahin, daß von der Mitwirkung Personen aus-
geschlossen sind, welche an der betreffenden Streitsache als Arbeit-
geber oder als Mitglied des Arbeiter-Ausschusses beteiligt waren.
Das Verfahren dieser Schlichtungsstelle ist dem Verfahren der bis-
herigen Einigungsämter anzupassen: die hier angezogenen Stellen
des Gewerbegerichtsgesetzes lauten:
8 66.
Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung
und in derem Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen
vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Eini—
gungsamt gemäß § 63 oder § 64 angerufen worden ist, für den
Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 M. androhen.
Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Be-
stimmungen der Zivilprozeßordnung statt.
Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine
Stellvertreter (5 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder
Betriebsleiter ist zulässig.
68.
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter bei-
der Teile die Streitpunkte und die für die Beurteilung in Betracht
kommenden Verhältnisse festzustellen.
Das Einigungsamt oder im Falle des § 64 der Vorsitzende
des Gewerbegerichts ist befugt, zur Aufklärung der in Betracht
kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und zu
vernehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu. durch
den Vorsitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen
zu richten.
8 69.
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemein-
samer Verhandlung jedem Teile Gelegenheit zu geben, sich über