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das Vorbringen des anderen Teiles sowie über die vorliegenden
Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet
ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Parteien statt.
§ 70.
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt der-
selben durch eine von sämtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes
und von den Vertretern beider Teile zu unterzeichnende Bekannt-
machung zu veröffentlichen.
§ 71.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat das Eini-
gungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle
zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit ein-
facher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über
den Schiedsspruch die Stimmen sämtlicher für die Arbeitgeber zu-
gezogenen Vertrauensmänner denjenigen sämtlicher für die Ar-
beiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner
Stimme enthalten und seststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu-
stande gekommen ist. "
72.
Ist ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist derselbe den
Vertretern beider Teile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich
binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob sie
sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Die Nichtabgabe binnen der
bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung.
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämt-
lichen Mitgliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekannt-
machung zu erlassen, welche den abgegebenen Schiedsspruch und
die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien enthält.
8 73.
Ist weder eine Vereinbarung (§ 70) noch ein Schiedsspruch
zustande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Eini-
gungsamtes öffentlich bekanntzumachen.
Für die Tätigkeit des Ausschusses als Schlichtungsstelle gilt
die wichtige Aenderung, daß keine Partei die Abgabe des Schieds-
spruches dadurch einseitig verhindern kann, daß sie nicht erscheint
sder nicht verhandelt. Wenn einmal der Ausschuß angerufen ist,
hat er seinen Schiedsspruch abzugeben, sofern nicht beide Parteien
ausdrücklich oder durch Nichterscheinen oder Nichtverhandeln dar-
auf verzichten. Hier ist also der Verhandlungszwang, insbesondere
auch für die Arbeitgeber, eingeführt.
Für gewerbliche Betriebe, welche einen Arbeiter= oder Ange-
stellten-Ausschuß weder nach dem bisherigen Recht noch nach § 11
des Hilfsdienstgesetzes haben, weil die vorgeschriebene Mindestzahl