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der Arbeiter oder Angestellten fehlt, gilt als Schlichtungsstelle bei
Streitigkeiten über Lohn- oder sonstige Arbeitsbedingungen eben-
falls der Ausschuß des § 9; auch hier können sowohl Arbeitgeber
wie Arbeitnehmer ihn anrufen. Sein Verfahren bestimmt sich nach
den oben dargelegten Grundsätzen. Nach Sinn und Absicht des
Gesetzes kann die Anrufung der Schlichtungsstelle erst erfolgen,
wenn direkte Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer stattgefunden haben.
Endlich ist der Ausschuß des § 9 unter denselben Voraussetzun-
gen und in derselben Form auch als Schlichtungsstelle für die
landwirtschaftlichen Betriebe zuständig. Wir haben früher ge-
sehen, daß von der Errichtung von Arbeiter-Ausschüssen für
die Land= und Forstwirtschaft abgesehen worden ist. Aber der Um-
stand, daß die Arbeiterschaft dieser Betriebe denselben Beschrän-
kungen ihrer Arbeitsfreiheit unterliegt, nötigt dazu, ihr minde-
stens hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens dieselben Rechts-
garantien zu geben und damit zugleich die Möglichkeit einer Eint-
Zung zu verstärken.
In der Regel werden Arbeiterschaft und Arbeitgeber sich dem
Schiedsspruch fügen. Ist dies nicht der Fall, so fehlt allerdings
ein Zwang zur Ausführung des Schiedsspruches. Die Ablehnung
der Unterwerfung unter den Schiedsspruch hat vielmehr nur die
Folge, daß der mit seinem Antrage unterlegene Arbeitnehmer den
Abkehrschein aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Ver-
anlassung nicht erhält, daß diese Veranlassung nicht mehr als wich-
tiger Grund für sein Ausscheiden aus dem Betriebe angeseben
werden darf, und daß dagegen, wenn der unterlegene Arbeitgeber
sich dem Schiedsspruch nicht fügt, jeder an dem Schiedsverfahren
beteiligte Arbeitnehmer auf sein Verlangen den Akkehrschein er-
halten muß. Dabei bleiben natürlich für den unterlegenen und
dennoch widersprechenden Arbeitgeber die ungünstigen Folgen, daß
die Ansicht des Ausschusses über die Unzulänglichkeit seiner Lohn-
öoder sonstigen Arbeitsbedingungen feststeht und deshalb auch zur
Erteilung des Abkehrscheines an seine anderen, am Schlichtungs-
verfahren nicht beteiligten Arbeiter führen muß. Ueberdies wird
ein solcher Arbeitgeber auf weitere Ueberweisung von Arbeits-
kräften nicht zu rechnen haben, wie denn dem Kriegsamt aus-
reichende Mittel zu Gebote stehen, ihn zur Befolgung des Schieds-
spruches zu nötigen.
§ 15, welcher lautet:
„Für die industriellen Betriebe der Heeres= und Marine=
verwaltung sind durch die zuständigen Dienstbehörden Vor-
schriften der 85 11 bis 13 zu erlassen“
stellt die Anwendbarkeit der erörterten Bestimmungen auf die in-
dustriellen Betriebe der Heeres= und Marineverwaltung noch be-