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Sicherung der Durchführung des Eesetzes.
I. Das Kriegsamt und die in den §§ 4, 7 und 9 bestimmten
Ausschüsse müssen, um sachlich gerechtfertigte und wirkungsvolle
Anordnungen und Entscheidungen zu treffen, genaue Kenninis der
Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe haben. Die Er-
langung dieser Kenntnis sichert ihnen 8 17, welcher lautet:
„Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare
Anfrage des Kriegsamts oder der Ausschüsse erforderten Aus-
künfte über Beschäftigungs= und Arbeitsfragen sowie über
Lohn= und Betriebsverhältnisse sind zu erteilen.
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauf-
tragten einsehen zu lassen.“
Diese Vorschrift legt allen Beteiligten, sowohl den Betriebs-
inhabern als ihren Angestellten und Arbeitern und den Arbeiter-
und Angestellten-Ausschüssen die Pflicht zur Auskunfterteilung
über Beschäftigungs= und Arbeitsfragen, Lohn= und Betriebsver-
hältnisse auf. Die Auskunft kann durch öffentliche Bekannt-
machung, allgemein oder durch unmittelbare Anfrage erfordert
werden. Nichterfüllung der Auskunftspflicht innerhalb der fest-
gesetzten Frist oder Abgabe wissentlich unwahrer oder unvollstänoi-
ger Angaben fällt unter die Strafbestimmung des bereits wieder-
gegebenen § 18, also Gefängnis bis zu einem Jahre und Geld-
strafe bis zu 10 000 M. oder eine dieser Strafen oder Haft.
Von besonderer Bedeutung ist das dem Kriegsamt verliehene
Recht, den Betrieb durch einen Beauftragten einsehen zu lassen:
auch diesem Beauftragten sind selbstverständlich die von ihm ge-
sorderten Auskünfte zu erteilen.
Die Pflicht des § 17 trifft nicht nur Hilfsdienstbetriebe, son-
dern Betriebe jeder Art.
Gegen Nachteile aus der Offenlegung ihrer Betriebsverhält-
nisse und Berufsgeheimnisse werden die Betriebe dadurch geschützt,
daß nach der Ausführungsverordnung vom 21. 12. 16 der Vor-
sitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle und der Aus-
schüsse verpflichtet sind, über Geschäfts-, Betriebs- und Berufs-
geheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden,
Amtsverschwiegenheit zu beobachten; ein Verstoß gegen die Ver-
schwiegenheitspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Wer die Amtsverschwiegenheit zu dem Zwecke verletzt, den In-
haber des Geschäfts, Betriebs oder Berufs zu schädigen oder wer
in. derselben Absicht ein ihm bekannt gewordenes Geschäfts-, Be-
triebs- oder Berufsgeheimnis verwertet, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit