Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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Sicherung der Durchführung des Eesetzes. 
I. Das Kriegsamt und die in den §§ 4, 7 und 9 bestimmten 
Ausschüsse müssen, um sachlich gerechtfertigte und wirkungsvolle 
Anordnungen und Entscheidungen zu treffen, genaue Kenninis der 
Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe haben. Die Er- 
langung dieser Kenntnis sichert ihnen 8 17, welcher lautet: 
„Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare 
Anfrage des Kriegsamts oder der Ausschüsse erforderten Aus- 
künfte über Beschäftigungs= und Arbeitsfragen sowie über 
Lohn= und Betriebsverhältnisse sind zu erteilen. 
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauf- 
tragten einsehen zu lassen.“ 
Diese Vorschrift legt allen Beteiligten, sowohl den Betriebs- 
inhabern als ihren Angestellten und Arbeitern und den Arbeiter- 
und Angestellten-Ausschüssen die Pflicht zur Auskunfterteilung 
über Beschäftigungs= und Arbeitsfragen, Lohn= und Betriebsver- 
hältnisse auf. Die Auskunft kann durch öffentliche Bekannt- 
machung, allgemein oder durch unmittelbare Anfrage erfordert 
werden. Nichterfüllung der Auskunftspflicht innerhalb der fest- 
gesetzten Frist oder Abgabe wissentlich unwahrer oder unvollstänoi- 
ger Angaben fällt unter die Strafbestimmung des bereits wieder- 
gegebenen § 18, also Gefängnis bis zu einem Jahre und Geld- 
strafe bis zu 10 000 M. oder eine dieser Strafen oder Haft. 
Von besonderer Bedeutung ist das dem Kriegsamt verliehene 
Recht, den Betrieb durch einen Beauftragten einsehen zu lassen: 
auch diesem Beauftragten sind selbstverständlich die von ihm ge- 
sorderten Auskünfte zu erteilen. 
Die Pflicht des § 17 trifft nicht nur Hilfsdienstbetriebe, son- 
dern Betriebe jeder Art. 
Gegen Nachteile aus der Offenlegung ihrer Betriebsverhält- 
nisse und Berufsgeheimnisse werden die Betriebe dadurch geschützt, 
daß nach der Ausführungsverordnung vom 21. 12. 16 der Vor- 
sitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle und der Aus- 
schüsse verpflichtet sind, über Geschäfts-, Betriebs- und Berufs- 
geheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, 
Amtsverschwiegenheit zu beobachten; ein Verstoß gegen die Ver- 
schwiegenheitspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Wer die Amtsverschwiegenheit zu dem Zwecke verletzt, den In- 
haber des Geschäfts, Betriebs oder Berufs zu schädigen oder wer 
in. derselben Absicht ein ihm bekannt gewordenes Geschäfts-, Be- 
triebs- oder Berufsgeheimnis verwertet, wird mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit
	        
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