Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

83. 
Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem 
beim Königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten 
Kriegsamt ob. 84 
Ueber die Frage, ob und in welchem Umfange die Zahl der 
bei einer Behörde beschäftigten Personen das Bedürfnis über- 
steigt, entscheidet die zuständige Reichs= oder Landeszentral- 
behörde im Einvernehmen mit dem Kriegsamt. Ueber die 
Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob 
und in welchem Umfange die Zahl der bei einer solchen beschäf- 
tigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das 
Kriegsamt nach Benehmen mit der zuständigen Reichs= oder 
Landeszentralbehörde. 
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder 
Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung hat, sowie ob und in wel- 
chem Umfang die Zahl der in einem Beruf, einer Organisation 
oder einem Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt, 
Ausschüsse, die für den Bezirk jedes Stellvertretenden General= 
kommandos oder für Teile des Bezirks zu bilden sind. 
5. 
Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem Offizier als 
Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, von denen einer der 
Gewerbeaufsicht angehören soll, sowie aus je zwei Vertretern der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Ver- 
treter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt das Kriegsamt, 
in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, 
dem in diesen Bundesstaaten auch im übrigen der Vollzug des 
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zukommt. Die 
höheren Staatsbeamten beruft die Landeszentralbehörde oder die 
von ihr zu bestimmende Behörde. Erstreckt sich der Bezirk 
eines Stellvertretenden Generalkommandos auf die Gebiete 
mehrerer Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zu- 
ständigen Behörden dieser Bundesstaaten berufen; bei den Ent- 
scheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des Bundes- 
staates mit, dem der Betrieb, die Organisation oder der Be- 
rufsausübende angehört. 
86. 
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4 Abs. 2) findet 
Beschwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle 
statt, die aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von denen der 
eine den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beam- 
ten und einem von der Zentralbehörde des Bundesstaates zu 
ernennenden Beamten, dem der Betrieb, die Organisation oder 
der Berufsausübende angehört, sowie je einem Vertreter der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung
	        
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