Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2. Werden Marineinteressen be- 
rührt, so ist einer der Offiziere vom Reichsmarineamt zu be- 
stellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, 
sächsischer oder württembergischer Ausschüsse ist einer der Offi- 
ziere von dem Kriegsministerium des beteiligten Bundesstaates 
zu bestellen. 
7. 
Die nicht im Sinne des §8 2 beschäftigten Hilfsdienstpflich- 
tigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst heran- 
gezogen werden. 
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine 
Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder 
eine durch Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestim- 
mende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in aus- 
reichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienst- 
pflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines Aus- 
schusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer 
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vor- 
sitzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleich- 
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die 
Bestellung des Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten be- 
ruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende 
Behörde. 
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zuge- 
gangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden 
Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung 
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht her- 
beigeführt wird, findet die Ueberweisung zu einer Beschäftigung 
durch den Ausschuß statt. 
Ueber Beschwerden gegen die Ueberweisung entscheidet der 
bei dem Stellvertretenden Generalkommando gebildete Aus- 
schuß (§ 4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
88. 
Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebens- 
alter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesund- 
heit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen 
nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen;: desgleichen ist zu prüfen. 
ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und 
etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt er- 
möglicht. 
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Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung 
nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäf-
	        
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