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tigt ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist,
sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines
letzten Arbeitgebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung
mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflich-
tigen beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die
Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden
Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Be—
auftragten des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei
Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je
zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus der Be—
rufsgruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfsdienst-
pflichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung
des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vor-
liegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung
die Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt.
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene
Verbesserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfs-
dienst gelten.
8 10.
Die Anweisung für das Verfahren bei den in 8 4 Abs. 2,
8 7 Abs. 2, 89 Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse erläßt das
Kriegsamt.
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in die Ausschüsse (§8 5. 6. § 7 Abs. 2, 89 Abs. 2)
durch das Kriegsamt sind Vorschlagslisten wirtschaftlicher Or-
ganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuholen.
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9
Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse
(Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können sie mit Zustimmung
des Kriegsamts an die Stelle jener Ausschüsse treten.
Nach § 3 wird der vaterländische Hilfsdienst von dem bei dem
Königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt
geleitet. Diese Behörde ist kurze Zeit vor dem Erlaß des Gesetzes
geschaffen worden und hat durch das Gesetz ihre staatsrechtliche
Grundlage erhalten. Der Wirkungskreis des Kriegsamts ist
außerordentlich ausgedehnt; ihm ist die Beschaffung der Roh-
stoffe, der Wasfen und Munition ebenso übertragen wie die Be-
schaffung der Mannschaften und Arbeiter, die Organisation der
gesamten Kriegsindustrie. Seine umfassende Zuständigkeit ergibt
sich schon aus seiner bisher bekannten Gliederung. Es umfaßt:
I. Das Kriegsersatz= und Arbeitsdepartement, bestchend
aus dem Kriegsersatzamt und dem Kriegsarbeitsamt;
II. das Waffen= und Munitionsbeschaffungs-Amt;
III. die Kriegsrohstoff-Abteilung;