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Sachse genießt innerhalb der Grenzen seiner Heimat das Recht, sich
mit andern in geschlossenen Ränmen friedlich zu versammeln, frei
seine Meinung in Wort oder Schrift zu äußern, mit Vorstellungen
an den Landtag und mit Bitten an den König zu gehen. Er kann
sich innerhalb der Landesgrenzen an jedem Orte ansiedeln, Eigentum
erwerben und Gewerbe treiben, auch das Vaterland verlassen und
außerhalb desselben unter dem Schutze des sächsischen Staates leben.
Jeder Sachse ist dagegen auch verpflichtet, nach bestimmter Ab-
schätzung seines Einkommens Stenern zum Unterhalte des Staats-
wesens beizutragen, uuter Umständen mit Leib und Leben für die
Verteidigung des Vaterlandes einzutreten, den Gesetzen des Landes
Gehorsam und dem Könige Treue entgegenzubringen.
5. Das sächsische Land wird von einer Grenzlinie umzogen,
an der wir deutlich vier Seiten bemerken, wenngleich die Grundform
unseres Königreichs ein Dreieck bildet. Schon früher haben wir
gefunden, daß die Landesgrenze ihre kleinste Ansdehnung im Osten,
ihre längste im Süden besitzt. Außerst gewunden erscheint sie an
der Westseite, einfacher ausgebogen ist sie im Norden. An diesen
Grenzen werden wir nun von den drei großen Königreichen Preußen,
Böhmen und Bayern im Norden, Osten und Süden, im Westen
aber von den drei thüringischen Kleinstaaten, den Fürstentümern
Reuß (jüngere und ältere Linie), dem Großherzogtume Weimar
und dem Herzogtume Altenburg, umschlossen. Unter diesen Grenz-
nachbarn, denen ja auch ein bestimmter Volkscharakter eigen ist,
gehört nur das Königreich Böhmen nicht dem deutschen, sondern
dem österreichisch-ungarischen Kaiserstaate an. Daher sind auch an
diesem Grenzstücke schwarz-gelbe Schlagbäume errichtet und Zollhäuser
erbaut, in welchen Beamte gesetzliche Abgaben für bestimmte Waren
erheben, die aus einem Grenzlande in das andere übergehen. Die
engumgrenzte Gesamtfläche unseres Landes beträgt etwa 15 T. qkm.
Da sie aber über 4 Millionen Bewohner trägt, ist für uns ersichtlich,
daß Sachsen ein dichtbevölkertes Land der Erde ist. Auf sächsischem
Boden stehen mit besonderem Verwaltungsrechte 158 Einzelhöfe,
906 Rittergüter, 3146 Landgemeinden und 143 Städte.
Die nächsten Vorstände dieser Gebietsteile sind die Herren der
Höfe und Güter oder die Gemeinderäte in den Dörfern und Städten.
Die weiteren Bezirke, zu welchen diese Einzelgebiete zusammengefaßt
werden, bilden die 27 Amtshauptmannschaften unseres Landes.
Wie heißen nach unserer Karte die 4 Amtshauptmannschaften des
östlichen, die 7 Amtshauptmannschaften des mittleren, die 6 Amtshaupt-
mannschaften des, nordwestlichen und die 10 Amtshauptmannschaften
der südwestlichen Landkreise? Denn mehrere Amtshauptmannschaften
gruppieren sich in der Verwaltung des Landes wiederum zu Kreis-
hauptmannschaften, die ihren Sitz in Bautzen, Dresden,
Leipzig, Zwickan und Chemnitz finden. Der einheitliche
Mittelpnnkt der Gesamtverwaltung unseres Staates aber ruht in
Dresden, der „Hauptstadt“ des Landes.