Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

16        I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches. 
worden und wird auch im Frieden noch lange tiefgehend 
beeinflußt bleiben. 
       Ein tief einschneidendes Kriegsgesetz ist in dem Reichs- 
gesetze über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De- 
zember 1916 (RGBl. S: 1333) erlassen worden, indem 
es während des Krieges alle Deutschen vom vollendeten 17. bis 
zum vollendeten 60. Jahre zu einer beliebigen Verwendung 
zum Nutzen des Vaterlandes verpflichtet hat; bei der Be- 
schäftigung im Aushilfedienste wird auf Alter, Familie, 
Wohnort und Gesundheit nach Möglichkeit Rücksicht genommen. 
    Abänderungen der Verfassungen selbst sind im Kriege 
bisher weder im Reiche noch in Preußen erfolgt. Im Reiche 
gelangt aber demnächst ein Gesetz zur Vorlage, das in der 
Folge die Anzahl der Mitglieder des Reichstages vermehren 
soll (s. S. 55), indem für Wahlkreise mit besonders starker 
Bevölkerung, die ein zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet 
bilden, deren Vertretung im Reichstage unter Einführung der 
Verhältniswahl für diese (s. S. 58) angemessen erhöht wird. 
   In Preußen ist durch die Allerhöchsten Erlasse vom 
7. April und 11. Juli 1917 die seit Jahren schwebende Be- 
seitigung des überlebten Dreiklassenwahlrechts einer Lösung 
entgegengeführt. Hiernach wird dem Landtage ein Gesetzentwurf 
unterbreitet werden, der für die Wahlen zum Abgeordneten- 
hause das allgemeine, geheime und gleiche Wahlrecht vorsieht; 
seine Vorlage soll so frühzeitig erfolgen, daß die nächsten 
Wahlen bereits nach dem neuen Wahlrecht stattfinden können 
(s. Nachtrag S. 223). 
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