16 I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
worden und wird auch im Frieden noch lange tiefgehend
beeinflußt bleiben.
Ein tief einschneidendes Kriegsgesetz ist in dem Reichs-
gesetze über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 (RGBl. S: 1333) erlassen worden, indem
es während des Krieges alle Deutschen vom vollendeten 17. bis
zum vollendeten 60. Jahre zu einer beliebigen Verwendung
zum Nutzen des Vaterlandes verpflichtet hat; bei der Be-
schäftigung im Aushilfedienste wird auf Alter, Familie,
Wohnort und Gesundheit nach Möglichkeit Rücksicht genommen.
Abänderungen der Verfassungen selbst sind im Kriege
bisher weder im Reiche noch in Preußen erfolgt. Im Reiche
gelangt aber demnächst ein Gesetz zur Vorlage, das in der
Folge die Anzahl der Mitglieder des Reichstages vermehren
soll (s. S. 55), indem für Wahlkreise mit besonders starker
Bevölkerung, die ein zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet
bilden, deren Vertretung im Reichstage unter Einführung der
Verhältniswahl für diese (s. S. 58) angemessen erhöht wird.
In Preußen ist durch die Allerhöchsten Erlasse vom
7. April und 11. Juli 1917 die seit Jahren schwebende Be-
seitigung des überlebten Dreiklassenwahlrechts einer Lösung
entgegengeführt. Hiernach wird dem Landtage ein Gesetzentwurf
unterbreitet werden, der für die Wahlen zum Abgeordneten-
hause das allgemeine, geheime und gleiche Wahlrecht vorsieht;
seine Vorlage soll so frühzeitig erfolgen, daß die nächsten
Wahlen bereits nach dem neuen Wahlrecht stattfinden können
(s. Nachtrag S. 223).
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