Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Verfassung des Deutschen Neichs. 13 
Art. 54. Die Kauffahrteischisfe aller Bundesstaaten bilden eine 
einheitliche Handelsmarine. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs- 
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, 
sowie der Schiffszerlifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, 
von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- 
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe 
sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. 
Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur 
für die Benutzung besonderer Anstalten (Werke, Ein- 
richtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind. Die Herstellungs- und Unterhaltungs- 
kosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des 
Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und 
Interessen bestimmt find, dürfen nur zu einem verhältnis- 
mäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht 
werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und 
Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien. 
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung 
auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für 
Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden. 
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im 
Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine 
Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz 
zugrunde gelegt werden. 
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit 
Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen be- 
trieben wird.“) 
Ausf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab- 
gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren 
Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur 
dem Reiche zu. 
zuurt. 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weiß-rot. 
X. Konsulatwesen. 
Art. 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs 
steht unter der Aussicht des Kaisers, welcher die Konsuln nach Ver- 
nehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und Verkehr 
anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landes- 
konsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die 
in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines 
Landeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden Landeskonsulate 
werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate 
5) Reichsgesetz vom 29. Dezember 1911 (R0. S. u89 Art. I, durch welches Gat 2 
im Absatz 3 gestrichen und Absatz 4 durch die Absätze 4—7 ersetzt ist. 
Schubar!. Verfassung 26 Auflage. 16 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.