Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

24                  II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
           Die Frage „wer ist ein Deutscher“ beantwortet seit 
dem 1. Januar 1914 das „Reichs= und Staatsan- 
gehörigkeits-Gesetz" vom 22. Juli 1913 (R.-G. Bl. 
S. 583), das an die Stelle des Gesetzes vom 20. Juni 1870 
getreten ist; es will besonders den Auslandsdeutschen die 
Zugehörigkeit zum Reiche bewahren und deren Erwerb und 
Wiedererwerb erleichtern. Hiernach ist ein Deutscher, wer die 
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate oder die unmittel- 
bare Reichsangehörigkeit besitzt, dabei gelten Elsaß-Lothringen 
als Bundesstaat und die Schutzgebiete als Inland. Erworben 
wird die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate durch 
Geburt, Ehelichkeitserllärung (Legitimation) und Eheschließung. 
Das Wohnen auf deutschem Boden oder in einem Schutz- 
gebiete ist somit kein Erfordernis. Auch eine mehrfache 
deutsche Staatsangehörigkeit ist zulässig, da jedem Deutschen 
bei Niederlassung in einem anderen Bundesstaat auf sein An- 
suchen auch dort die Aufnahme zu erteilen ist. 
             Andererseits wird ein Ausländer, selbst wenn er in 
Deutschland geboren oder eingewandert ist, nur Deutscher, 
wenn er seine Einbürgerung (Naturalisation) ausdrücklich 
nachsucht. Sie erfolgt durch Ausfertigung einer Urkunde 
welche erteilt werden kann, aber nicht erteilt zu werden braucht 
und hat die feste Niederlassung an einem bestimmten Orte innerhalb 
des Deutschen Reiches zur Voraussetzung. Nicht vorgeschrieben 
ist dabei eine bestimmte Niederlassungsfrist wie in vielen 
Staaten — so z. B. in England ein Aufenthalt von 5 Jahren. 
Ehemalige Deutsche oder deren Nachkommen können auch wieder 
Deutsche werden, ohne daß sie sich im Inlande niederlassen; dabei 
können sie nach ihrer Wahl die inländische Staatsangehörigkeit 
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit erwerben. 
Diese kann in den Schutzgebieten auch an Ausländer oder 
Eingeborene verliehen werden. 
              Der Verlust der Staats= oder Reichsangehörigkeit tritt
	        
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