Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

78 II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
5. gleiche Betriebs= und Bahnpolizei-Vorschriften sind ein- 
zuführen. In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundes- 
rat (vergl. S. 53) zuletzt 1905 neue Bestimmungen für den 
Bau und Betrieb der Haupt= und Nebenbahnen Deutschlands 
erlassen und ab 1. April 1909 eine neue Eisenbahnverkehrs- 
ordnung in Kraft gesetzt. Auch das Signalwesen ist einheitlich: 
6. auch das Tarifwesen untersteht der Beaufsichtigung des 
Reiches: dabei ist die größte Gleichmäßigkeit und Herabsetzung 
der Tarife anzustreben und bei Rohprodukten, wie Kohlen, Koks, 
Holz, Erz, Steinen, Salz, Roheisen, Düngemitteln, für größere 
Entfernungen auf die Beförderung zum Ein-Pfennig-Tarif (ein 
Silberpfennig für den Zentner und die Meile) hinzuwirken. 
Dementsprechend sind seit 1878 Tarifschema und Güterklassifikation 
einheitlich und erfolgt ihr weiterer Ausbau fortgesetzt durch ihre 
„ständige Tarifkommission“ unter Mitwirkung von Vertretern des 
Handels, der Landwirtschaft und der Industrie. 
7. Bei Notständen, insbesondere ungewöhnlicher Teuerung, 
ist für Getreide, Mehl, Kartoffeln und Hülsenfrüchte ein be- 
sonders niedriger Tarif vorübergehend herzustellen. 
Die Ausübung dieser Aufsichtsrechte des Reiches ist seit 
1873 dem Reichseisenbahnamt (R #l. S. 164) in Berlin 
übertragen. Das Amt hat daher a) das dem Reiche zu- 
stehende Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen, 
b) die Ausführung der hierauf bezüglichen Bestimmungen der 
Reichsverfassung und Reichsgesetze zu überwachen, c) hervor- 
tretende Mängel und Mißstände abzustellen. Es kann dieser- 
halb von den Bahnen Berichte einfordern oder sich durch 
persönliche Kenntnisnahme unterrichten. Das Amt ist also eine 
lediglich beaufsichtigende, keine verwaltende Behörde. Diese 
Bestimmungen haben gegenüber Bayern keine Geltung. 
Das Reichseisenbahnamt hat mit besonderem Erfolge bei 
der Herstellung des internationalen Frachtrechtes mitgewirkt. 
Mit dem internationalen UÜbereinkommen über den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.