Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

30  §  94.  Die  Gemeinden  und  die  Gemeindeverfassung.

bei  den  privatrechtlichen  juristischen  Personen  zur  Anwendung  kommen.
Doch  bezieht  sich  diese  Bestimmung  nicht  auf  den  Schaden,  welchen
die  Beamten  (auch  die  Gemeindebeamten)  in  der  Ausübung  der
ihnen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt,  z.  B.  der  Polizei,  anrichten
oder  jemandem  zufügen.  Nach  Art.  77  des  Einf.-Ges.  zum  bürgerl.
Ges.-B.  haben  vielmehr  die  einzelnen  Bundesstaaten  bezw.  die  Landesgesetze
  Bestimmung  darüber  zu  treffen,  ob  und  in  wie  weit  der  Staat,
die  Gemeinden  und  andere  Kommunalverbände  (Provinzial-,  Kreis-,
Amtsverbände)  für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung  der  diesen
anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schaden  zu  haften  haben,
vielmehr  bleiben  die  hierauf  bezüglichen  landesgesetzlichen  Vorschriften
vom  bürgerl.  Ges.-B.  unberührt,  ebenso  wie  diejenigen  landesgesetzlichen
  Bestimmungen,  welche  das  Recht  des  Beschädigten,  von  dem
Beamten  den  Ersatz  eines  solchen  Schadens  zu  verlangen,  insoweit
ausschließen,  als  der  Staat  oder  der  Kommunalverband  —  (die  Gemeinde)
  —  haftet.  12)

Endlich  bestimmt  noch  Art.  91  des  Einf.-Ges.,  daß  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  unberührt  bleiben,  nach  welchen  der  Fiskus,
eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  (also
auch  die  Gemeinde)  oder  eine  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
Behörde  stehende  Stiftung  berechtigt  ist,  zur  Sicherung  gewisser  Forderungen
  die  Eintragung  einer  Hypothek  an  Grundstücken  des  Schuldners
  zu  verlangen,  und  nach  welchen  die  Eintragung  der  Hypothek  auf
Ersuchen  einer  bestimmten  Behörde  zu  erfolgen  hat.

Siehe  hiezu  §  12  Ziff.  2  des  bayer.  Hypothekenges.  vom  1.  Juni
1822,  oben  unter  lit.  D  S.  23.

Nach  Bestimmung  des  obengenannten  Art.  91  I.  c.  kann  eine
solche  Hypothek  nur  als  Sicherungshypothek  eingetragen  werden  und
entsteht  dieselbe  mit  der  Eintragung.  Vergl.  hiezu  noch  §§  1184  und
1185  des  bürgerl.  Ges.-B.

K.  Prozeßfähigkeit.

Der  Handlungs=  und  Rechtsfähigkeit  der  Gemeinde  im  Bereich
des  materiellen  Rechtes  entspricht  auf  dem  Gebiete  des  Prozeßrechtes
die  Fähigkeit  derselben,  die  ihr  zustehenden  Rechte  oder  Ansprüche
gegebenen  Falles  unter  Anrufung  gerichtlicher  Hilfe  zu  verfolgen  bezw.
zu  schützen  und  zu  verteidigen,  oder  die  Fähigkeit,  vor  Gericht  zu
stehen  resp.  bei  Gericht  Recht  zu  nehmen:  d.  h.  ihre  Prozeßfähigkeit.

Die  Verfolgung  sämtlicher  civilrechtlicher  Ansprüche  der
Gemeinden  bezw.  die  Entscheidung  aller  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  der  Gemeinden  gehört,  wie  diejenige  aller  bürgerlichen
Prozesse  überhaupt,  vor  die  ordentlichen  Gerichte,  soferne  nicht  ent-19

  Vergl.  hiezu  Art.  86  Abs.  II,  Art.  87  Abs.  III,  besonders  Art.  158
der  Gem.-Ordn.;  ferner  Art.  7  Abs.  II  des  Verw.-Ger.-Hofs-Ges.  (s.  die  eingchlägigen
  Erörterungen  hiezu  unten  bei  Behandlung  der  vorgenannten  Gesetzesellen).