4 Zum Begriffe der Urkundenfälschung.
liches, urkundliches Beweismittel für beide Parteien
bilden solle. Allerdings stellt das Gesetz eine besondere
Strafbestimmung für den Fall auf, daß dem Blankett
ein unwahrer Inhalt gegeben wird, § 269 StGB. Wie
nun aber, wenn der einmal niedergeschriebene Inhalt
nachträglich einseitig noch einmal verändert wird? Der
angeführte § 269 kann hier nicht mehr zur Anwendung
kommen, weil das Blankett in Folge der Ausfüllung
aufgehört hat, Blankett zu sein und zur gewöhnlichen
Urkunde geworden ist. Von einer Urkundenfälschung
i. S. v. 5 267 StGB. könnte aber nach der bereits besprochenen
entgegengesetzten Ansicht nicht die Rede sein.
weil noch kein Rechtsakt nach Niederschrift der Urkunde
vorgenommen wurde, wodurch derselben der Stempel der
Gemeinschaftlichkeit aufgedrückt worden. Es wäre also
eine solche Fälschung geradezu straflos, wenn man nicht
in der der Errichtung der Urkunde vorausgegangenen
Willenseinigung der Parteien jenen Rechtsakt erblicken
wollte, eine Consequenz, welche die Unhaltbarkeit jener
ersteren Ansicht offensichtlich darthut.
Das Reichsgericht (I. Strafs. Urtheil vom 6. Oktober
1892) hat denn auch in dem oben besprochenen Falle
sich letzterer Ansicht angeschlossen aus folgenden Gründen:
„Die Revision bestreitet, daß das fragliche Almosenbüchelchen
mit seinen Einträgen eine Urkunde im Sinne
des § 267 StGB. gewesen sei. Allein das Urtheil hat
in dieser Richtung als das Beweisergebniß der Hauptverhandlung
angenommen, daß der Angeklagte das fragliche
Büchelchen mit Zustimmung der Kultusgemeinde
als ein Beweismittel für die Höhe der von ihm eingenommenen
Almosengelder zu führen gehabt habe, daß
dasselbe insbesondere von vorneherein die Bestimmung
hatte, den von dem Angeklagten und dem Presbyterium
gemeinschaftlich festgestellten Almosenbetrag zu
verzeichnen, diesen Betrag nachzuweisen und den von dem
Rechner verordnungsgemäß über den jeweils in Empfang