Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

4  Zum  Begriffe  der  Urkundenfälschung.

liches,  urkundliches  Beweismittel  für  beide  Parteien
bilden  solle.  Allerdings  stellt  das  Gesetz  eine  besondere
Strafbestimmung  für  den  Fall  auf,  daß  dem  Blankett
ein  unwahrer  Inhalt  gegeben  wird,  §  269  StGB.  Wie
nun  aber,  wenn  der  einmal  niedergeschriebene  Inhalt
nachträglich  einseitig  noch  einmal  verändert  wird?  Der
angeführte  §  269  kann  hier  nicht  mehr  zur  Anwendung
kommen,  weil  das  Blankett  in  Folge  der  Ausfüllung
aufgehört  hat,  Blankett  zu  sein  und  zur  gewöhnlichen
Urkunde  geworden  ist.  Von  einer  Urkundenfälschung
i.  S.  v.  5  267  StGB.  könnte  aber  nach  der  bereits  besprochenen
  entgegengesetzten  Ansicht  nicht  die  Rede  sein.
weil  noch  kein  Rechtsakt  nach  Niederschrift  der  Urkunde
vorgenommen  wurde,  wodurch  derselben  der  Stempel  der
Gemeinschaftlichkeit  aufgedrückt  worden.  Es  wäre  also
eine  solche  Fälschung  geradezu  straflos,  wenn  man  nicht
in  der  der  Errichtung  der  Urkunde  vorausgegangenen
Willenseinigung  der  Parteien  jenen  Rechtsakt  erblicken
wollte,  eine  Consequenz,  welche  die  Unhaltbarkeit  jener
ersteren  Ansicht  offensichtlich  darthut.

Das  Reichsgericht  (I.  Strafs.  Urtheil  vom  6.  Oktober
1892)  hat  denn  auch  in  dem  oben  besprochenen  Falle
sich  letzterer  Ansicht  angeschlossen  aus  folgenden  Gründen:

„Die  Revision  bestreitet,  daß  das  fragliche  Almosenbüchelchen
  mit  seinen  Einträgen  eine  Urkunde  im  Sinne
des  §  267  StGB.  gewesen  sei.  Allein  das  Urtheil  hat
in  dieser  Richtung  als  das  Beweisergebniß  der  Hauptverhandlung
  angenommen,  daß  der  Angeklagte  das  fragliche
  Büchelchen  mit  Zustimmung  der  Kultusgemeinde
als  ein  Beweismittel  für  die  Höhe  der  von  ihm  eingenommenen
  Almosengelder  zu  führen  gehabt  habe,  daß
dasselbe  insbesondere  von  vorneherein  die  Bestimmung
hatte,  den  von  dem  Angeklagten  und  dem  Presbyterium
gemeinschaftlich  festgestellten  Almosenbetrag  zu
verzeichnen,  diesen  Betrag  nachzuweisen  und  den  von  dem
Rechner  verordnungsgemäß  über  den  jeweils  in  Empfang