Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8  13.  Erwerb  der  Staats-  und  Reichsangehörigkeit.  57

knüpfen  können.  (Ebenso  Laband,  1,  S.  151,  Cahn,  S.  376,  Riedel,  Commentar,
  S.  259  f.,  274,  v.  Seydel,  Bayerisches  Staatsrecht,  I.  S.  534.)  Der
Bundesrath  hat  demgemäß  am  14.  Juni  1877  (Protocolle  S.  323)  beschlossen  —
und  die  Landesregierungen  haben  befohlen  (s.  auch  Circularrescript  vom  7.  Juli
1876  und  8.  October  1880  in  v.  Brauchitsch,  Preußisches  Organisationsgesetz,
4.  Aufl.,  4.  Bd.,  S.  447),  daß  Angehörigen  der  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen
  Königreiche  und  Länder  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  die  Naturalisation
  nur  dann  ertheilt  werden  soll,  wenn  der  Aufzunehmende  die  Entlassung
aus  seiner  bisherigen  Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  hat.  Dies  entsprach  schon
dem  älteren  Rechte  in  Preußen.  Das  Gleiche  galt  und  gilt  rücksichtlich  der  persischen
  Unterthanen  (Artikel  17  des  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrages
  zwischen  Deutschland  und  Persien  vom  11.  Juni  1873,  R.-G.-Bl.  1873,
S.  351)  und  gilt  im  ganzen  Reiche  bezüglich  der  türkischen  Unterthanen  (Rescript
des  Reichsamts  des  Innern  vom  11.  Juli  1884),  der  marokkanischen  (Artikel  15
der  Convention  über  die  Ausübung  des  Schutzrechts  in  Marokko  vom  3.  Juli  1880,
R.-G.-Bl.  1881,  S.  103  ff.)  und  ruffischen  Unterthanen  (Cahn,  S.  380).  Damit
steht  es  in  Einklang,  daß  die  Bundesstaaten  für  die  Ertheilung  der  Naturalisationsurkunde
  Gebühren  in  beliebiger  Höhe  erheben  können  (Laband,  Reichsstaatsrecht,
  I,  S.  351,  Cahn,  S.  376,  Arndt,  Comm.,  S.  315).
Die  Naturalisationsurkunde  darf  Ausländern  nach  §  8  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1870  nur  ertheilt  werden,  wenn  sie  gewisse  Voraussetzungen  erfüllen,  nämlich
1)  „nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimath  dispositionsfähig  sind,  es  sei
denn,  daß  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit  durch  die  Zustimmung  des
Vaters,  des  Vormundes  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt  wird.“

Der  für  großjährig  Erklärte  oder  stillschweigend  aus  der  väterlichen  Gewalt
entlassene  Minderjährige  ist  in  Ansehung  der  Naturalisation  als  dispositionsfähig
anzusehen  (Erk.  des  Obertribunals  Berlin  vom  22.  März  1861,  Entsch.  Bd.  XXXXV,
S.  401).  Der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit  soll  nach  dem  Wortlaute  des
8  8  durch  Consens  des  Vaters,  Vormundes  u.  s.  w.  gehoben  werden.  Dies  gilt
also  auch,  wenn  nach  dem  Rechte  des  Heimathslandes  zur  Nachsuchung  der
Naturalisation  dieser  Consens  nicht  ausreichen  würde.  Ebenso  ist  die  Praxis,
Cahn,  S.  81,  Laband,  I,  S.  151,  Anm.  2,  anderer  Ansicht  v.  Seydel  in
Hirth's  Annalen  1876,  S.  142.

Die  zweite  Voraussetzung  des  zu  Naturalifirenden  ist  nach  §  8,  daß  er  „unbescholtenen
  Lebenswandel“  geführt  hat;  die  dritte,  daß  er  an  dem  Orte,  wo  er
sich  niederlassen  will,  „eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen
findet“.  Dies  ist  nicht  so  aufzufassen,  daß  reichsgesetzlich  der  Erwerb  und
das  Innehaben  der  Wohnung  oder  des  Unterkommens  als  Bedingung  der  Naturalisation
  hingestellt  ist;  der  Ausländer  soll  nur  den  Willen,  die  Absicht  haben,
sich  im  Reichsgebiete  niederzulassen.  (Ebenso  Erkenntniß  des  Oberverwaltungsgerichts
  vom  23.  Juni  1886  in  den  Entsch.  Bd.  XIII,  S.  415,  und  v.  Seydel  in
Hirth's  Annalen  1870,  S.  142,  Anm.  4.)  Andererseits  hindert  das  Reichsgesetz
die  Landesregierungen  nicht,  die  thatsächliche  Niederlassung  als  Voraussetzung  der
Naturalisation  vorzuschreiben  (vgl.  Cahn,  S.  82,  83).

Die  vierte  in  §  8  aufgestellte  Voraussetzung  der  Naturalisation  von  Ausländern
  ist,  daß  sie  „an  diesem  Orte“  (an  dem  sie  sich  niederlassen  wollen)  „nach
den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen  sich  und  ihre  Angehörigen  zu  ernähren  im
Stande  find“.  Ein  bestimmtes  Vermögen  braucht  hiernach  der  zu  Naturalifirende
nicht  nachzuweisen.  Dagegen  ist  zu  prüfen,  ob  der  zu  Naturalifirende  gerade  mit
Bezug  auf  die  Erwerbsverhältnisse  des  Ortes  sich  und  seine  Angehörigen  an  diesem
ernähren  kann.  Das  Reichsgesetz  fordert  nicht,  schließt  aber  andererseits  nicht  aus,
daß  auch  vor  Ertheilung  der  Naturalisation  berücksichtigt  wird,  ob  diese  den  Einheimischen
  zum  wirthschaftlichen  Vortheil  oder  Nachtheil  gereiche  (die  altpreußische
Praxis  bei  Cahn,  S.  86).

„Vor  Ertheilung  der  Naturalisationsurkunde  hat“  —  nach  dem  letzten  Absatz
des  §  8  —  „die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Gemeinde“  (in  Preußen  in  den
Städten  den  Magistrat  bezw.  den  Gemeinde-,  Gutsvorsteher,  nicht  die  Gemeinde-