II. Verfügungen der Depärtemente.
A) Des. Departements des Innern.
Der General- Direktion der K. Wuͤrttemibergischen. Posten.
Bckanntmachung, beireffend die Fesisitung der Post Entferuung von Ebingen nach , und
von Heilbronn nach Nappenau.
Mit Genehmigung K. Ministeriums des Innern ist die Post-Entfernung:
a) von Ebingen nach Stetten am kalten Markt, vorläufig auf.2 Post oder
l Meilen,
b) von, „Heilbronn nach Rappenßu. uͤber. Wimpfen auf.1 Post oder 2 Meilen
-estgeseh#t. worden; was hiemit zu. allgemeiner Kennutniß gebracht wird.
Frankfurt den 17. Oktober 13563. Freiherr. von Dörnberg.
8) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz- Ministerium.
Verfügung in Betreff der Weinlese.
Fuͤr die diesjaͤhrige Weinlese werden ben K. Kameralämtern folgende Vorschrif-
ten ertheilt:
1) Wo die Weingefaͤlle des Staats nicht Vertragbmäßig'n Geld bezahlt werden,
ist der Einzug derselben mit dem berinzsenasglichen Kostenaufwan de vorzu-
nehmen. Nannntlich ist in Hrten, wo der Ektrag. gering ausfällt. und die
Gemeinden oder die Gesammtheit der Wihskorgebeuger sich geneigt finden
lassen, für die diesjaͤhrigen Weingefuͤlle eine- billge Avetsalsumme zu bezah-
len, mir ihnen hierüber eine Uebereinkunft zu treffen, welche der Geneh-
migung der betreffenden Finanzbammer unterliegt. Wo aber jene hiezu
nicht geneigt sind, und der Errrag fe -gering ausfällt, daß die Auorüstung
der Kelter nicht erfordert wird, ist die Zehnt= und Theil-Abgabe entweder
von den Trauben zu nehmen, oder durch Uebereinkunft mit den einzelnen
Abgabepflichtigen in Geld zu erheben, den Weinbergbesißern aber der Ge-
brauch der Privat-Trotten zur Auspressung ihrer Trauben zu gestatten.
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