Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

126  5.  Anhang.

Dad  in  Frankreich  oder  im  Ausland  geborene,  in  Franfreic)  mohnende
  Kind  ausländijcher  Eltern,  von  denen  der  eine  Teil  die  franzö.
ide  Staatdangehörigkeit  früher  befejfen  hat,  Tann  diefe  in  jedem  Lebens.
alter  nah  Maßgabe  der  Beltimmungen  de3  Artifels  9  in  Anfprud
nehmen,  jvjern  e3  nicht  zur  Vermeidung  der  Wehrpflicht  feine  ausländifche-
  StaatSangehörigfeit  geltend  gemacht  Hat  (Bürgerliches  Gejebbud,
Artitel  10,  in  der  Falfung  des  GSefehes  vom  26.  Juni  1889).

Stalien.

Das  im  Ausland  geborene  Kind  eines  früheren  Stalieners  wird
Ausländer;  e3  Tann  die  italienische  StaatSangehörigfeit  auf  Grund  einer
innerhalb  eines  Jahres  nad)  der  Volljährigkeit  abzugebenden  Erklärung
für  ji)  in  Anfprucdh  nehmen,  muß  aber  innerhalb  eined®  Jahres  nad
diefer  Erllärung  im  Königreiche  Wohnjig  nehmen.

Hat  e3  in  Stalien  ein  öffentliches  Amt  angenommen  oder  in  der
italienifchen  Armee  oder  Marine  gedient,  dient  e3  Dort  oder  genügt  e3
feiner  Wehrpfliht  auf  andere  Weife,  ohne  feine  Ausländereigenfchait
al3  Beireiungsgrund  geltend  zu  machen,  fo  Toll  es  ohne  meiteres  ala
Staliener  angejehen  werben.

Dasjelbe  gilt  für  da3  in  Stalien  geborene  Kind  eines  Ausländers,
der  nicht  10  Sahre  ununterbrochen  dort  gewohnt  Hat  (Bürgerliches  Gejegbuch
  vom  25.  Juni  1865,  Nrtifel  6,  8  Abf.  3).

Rupland.

Die  in  Rußland  von  Ausländern  geborenen  Kinder,  die  in  Nupland
  erzogen  find,  oder  die,  wenn  fie  im  Ausland  geboren  find,  in  rufe
jiihen  Hood  oder  Mittelfchulen  ftudiert  haben,  Fünnen  innerhalb  eines
Sahres  nach  der  Volljährigkeit  für  die  ruffifhe  Untertanenfchaft  optieren
(Gejeßbucdh  de3  NRuffifchen  Reicha  1899,  Artikel  850).

Ein  Optionsredht  Haben  ferner  volljährige  Kinder  eines  naturalijierten
  Au3länders  (a.  a.  D.,  Artikel  851)  und  Finder  einer  Ruffin,
die  ihre  Staat3angehörigfeit  durch  Eheichließung  mit  einem  Ausländer
verloren  Hatte  und  deren  Ehe  aufgelöft  worden  ijt  (a.  a.  D.,  Artikel  85-4),

Spanien.

Wegen  de3  Optiondredht3  der  in  Spanien  geborenen  Rinder  von
Ausländern  vgl.  oben  I  Wr.  6.

Dptieren  fann  ferner  da3  im  Wusland  geborene  Kind  eines  jpanifhen
  WBater3  oder  einer  fpanifhen  Mutter,  da3  feine  Staat3angehörigfeit
  infolge  Verluft3  der  Staatsangehörigfeit  feiner  Eltern  verloren  hat
(Bürgerliche3  Gejegbucdh  von  1888,  Artifel  24  in  Verbindung  mit  Wr
tifel  19).

I.  Beriuftgründe.
1.  Berluft  dur  Entlaffung.

Dänenarf.

Wer  eine  fremde  Staat3angehörigfeit  zu  erwerben  wünjcht,  fann
durch  Entichließung  des  Königs  aus  der  dänifchen  Staatdangehörtgfeit