Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

128  5.  Anhang.

2.  Berluft  Dur  Verzicht.

Belgien.

Da3  im  Ausland  geborene  Kind  eine?  Belgiers,  der  jelbit  im
Ausland  geboren  ilt,  fann  die  belgifche  Staatsangehörigteit  ablehnen,
wenn  e3  eine  fremde  Staat3angehörigfeit  befißt  (Gejeh  dom  8.  uni
1909,  Artifel  12).

Srantreid.

über  da8  Ablehnungsrecht  der  in  Yrankfreich  geborenen  Kinder  von
Ausländern  und  der  minderjährigen  Kinder  don  Ausländern,  die  jich
in  rranfreih  naturalifieren  lajjen,  vgl.  oben  I  Nr.  4,  6  und  7.

Großbritannien.

Wer  die  britifche  Staaisangehöärigfeit  durch  Geburt  im  Snland  erworben
  hat,  Tann  fie  nad)  Eintritt  der  Volljährigkeit  durch  ordnung»
mäßige  Erflärung  aufgeben,  wenn  er  durch  die  Geburt  auch  eine  fremde
Staatdangehörigfeit  erworben  hat  und  jie  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Er-Härung
  nodh  befißt.  Da3  gleiche  gilt  für  eine  im  Ausland  geborene  Per»
fon,  deren  Bater  britifcher  Untertan  ift  (Raturalifationsalte  1870  s.  4).

Wer  die  englifde  Staat3angehörigkeit  durdy  Naturalifation  erworben
  hat,  fann  auf  fie  nur  verzichten,  wenn  die3  durch  einen  Staat
vertrag  vorgelehen  ift  (a.  a.  D.,  s.  3).

Stalien.

Ver  voridhriitsmäßig  auf  die  italieniihe  Staatsangehörigkeit  verichtet
  und  feinen  Wohnfib  in  da3  Ausland  verlegt,  verliert  die  itaieniche
  Staat3angehörigfeit  (Bürgerliches  Gejehbudh  vom  25.  Suni  1865,
Artifel  11  Abi.  1  Nr.  1).

Ter  Berluft  erjtredt  fi)  auch  auf  die  Ehefrau  und  die  minderjährigen
  Kinder,  e3  jei  denn,  daß  fie  ihren  Wohnfig  im  Königreiche
behalten  (a.  a.  D.,  Artifel  11  Abf.  2).

Niederlande.

Wegen  de3  Ausichlagungsteht3  der  in  die  Naturalifation  einbegriffenen
  Kinder  vgl.  oben  I  Nr.  4.

Sfterreid,

Stillfehweigender  Verzicht  Tann  angenommen  erben  bei  Auswanderung,
  Erwerb  einer  fremden  Staatdangehödrigfeit  und  Eintritt  in
fremde  Stantddienfte.

Vereinigte  Staaten  von  Amerifa.

Das  ameritanifhe  Bürgerrecht  Fann  durdy  Verzicht  aufgegeben
werden  (Revised  Statutes  1999).

Ein  Verzicht  wird  auch  angenommen  bei  demjenigen,  der  au3  dem
Heere3-  oder  Seedienjt  dejertiert  oder  nach  rechtmäßiger  Anwerbung  ben
Anmwerbung3bezirt  oder  die  Vereinigten  Staaten  verläßt,  um  fich  ber
Aushebung  zu  entziehen  (Revised  Statutes,  s.  1996,  1998).