Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art.  2.

Für  die  erleichterte  Verbindung  der  entlegenen  Bezirke,  theils  unter  sich,  theils  mit  den
Eisenbahnen  ist  vorch  Kunsstraßen  zu  sorgen.  In  diesem  Zweske  sollen  diejepigen  diessr
Verbindungsstraßen,  welche  einen  größeren,  von  mehreren  anderen  Straßen  oder  meßseren
Bezirken  zusammentreffenden  Verkehr  zu  fördern  oder  mit  den  Eisenbahnen  zu  vormitteln
geeignet  sind,  in  die  Verwaltung  des  Staats  übernommen  oder  auf  Kosten  des  Staats  gebaut
werden.  .

Art.  5.

An  dem  Aufwande  für  die  auf  Kosten  des  Staats  zu  bauenden  Eisenbahnen  sollen  auf
das  Grundstocksvermögen  des  Staats  die  Kausschillinge  für  die  Bauplätze  ver  zu  den  Staats-Eisenbahnen
  nothwendigen  Gebäude  und  für  die  Grundflächen  zu  den  Bahnhöfen  übernommen

werden.
Art.  4.

Zu  Beftreitung  des  weiteren  Aufwandes  werden  Staatsanlehen  ausgenommen,  so  wurit
nicht  dunch  spätere  Verabschiepung  anderweitige  Mittel  beigezegen  werden.

Die  Verzinsung  vieser  Anlehen  ist  möglichst  billig  zu  bedingen,  und  soll  den  ieweiligen.
gesetzlichen  Zinsfuß  der  Staatsschuld  nicht  übersteigen.

Art.  5.

Zur  Deckung  des  in  die  Finanzperiode  vom  1.  Juli  1842  bis  30.  Juni  1845  fallenden
Aufwandes  für  die  auf  Staatskosten  zu  hauenden  Eisenbahnen  wird  ein  Staatsanlehen  von
5°/200,  o0  fl.  aufgenommen,  wie  es  m  Lauft  viefer  Periope  daß  wirkliche  Bedürfniß  erheischt.

Art.  6.

Die  Erbauung  von  Zweig-Eisenbahnen  durch  Privat-Unternehmer  unterliegt  der  Concession
  der  Regierung.  "

Die  Ertheilung  einer  solchen  Concession  wird  an  diejenigen  Bedingungen  geknüpft,  welche
ersorderlich  sind,  um  das  Aufsichtsrecht  des  Staats  über  den  Bau,  den  Betrieb  und  die  Verwaltung
  der  Bahn  genügend  sicher  zu  stellen.

Hinsichtlich  der  gezwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  solcher  Concessionen
erfodexlichen  Eigenthums  kommt  der  F.  50  der  Verfaffungs-Urkunde  zur  Anwendung.

Art.  7.  '

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