Deutschland. 131
20—300 Thl., abgesehen von der allfällig verwirkten sonstigen Strafe,
verboten.
27. Oct. (Nassau). Die II. Kammer beschließt mit 20 gegen 4 (clericale)
Stimmen die Wiederherstellung der Verfassung von 1849.
29. „ Generalversammlung des Nationalvereins in Frankfurt.
1. Deutsche Frage. Antrag des Ausschusses: „I. Der Natio-
nalverein hält fest an seinem Statut, wonach er gleichzeitig die Einheit
und Freiheit Deutschlands anstrebt und am Programm von 1860, worin
er den deutschen Bundesstaat mit einheitlicher Centralgewalt und Parlament,
sowie am Programm von 1862, wodurch er die Reichsverfassung als Ziel
festgestellt. Der Nationalverein beharrt auch auf dem Satz seines Pro-
gramms von 1860, wonach unter der Bedingung, daß auch das preußische
Volk sich der deutschen Centralgewalt und Volksvertretung unterzuordnen be-
reit sei, und daß die preußische Regierung Deutschlands Interessen nach jeder
Richtung thatkräftig wahrnehme und die unerläßlichen Schritte zur Her-
stellung der deutschen Macht und Einheit thue, die Uebertragung der Cen-
tralgewalt an das Oberhaupt des größten rein deutschen Staates Seitens des
deutschen Volkes erfolgen werde, sowie gleichzeitig an seinem in Ueberein-
stimmung mit der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse von 1864, wonach die
Entscheidung über den Träger der Centralgewalt der im Parlament vertre-
tenen gesammten Nation zusteht. Der Nationalverein wiederholt endlich den
Ausdruck seiner Ueberzeugung, daß zu einer gedeihlichen Lösung der deutschen
Frage im Wege der Reform der baldige Sieg eines wahrhaft frei-
sinnigen und nationalen Systems in Preußen die erste Be-
dingung ist. II. In Uebereinstimmung mit dem Beschlusse vom 1. Nov.
1864 erklärt der Nationalverein es wiederholt als eine Pflicht des deutschen
Volkes, zu wachen über dem Selbstbestimmungsrechte Schleswig-
Holsteins. Nur die Interessen Deutschlands dürfen es beschränken. Bei dem
Mangel einer deutschen Centralgewalt kann nur Preußen zur Zeit die
Vertheidigung der deutschen Küsten und Grenzen im Norden wirksam
und nachhaltig durchführen. Mit Rücksicht darauf erkennt der Nationalverein
die zwischen preußischen Abgeordneten und dem engeren Ausschusse der Schles-
wig-Holstein-Vereine getroffene Berliner Vereinbarung vom 26. März
l. Js. als eine genügende Basis zur beiderseitigen Verständigung und zur
Befriedigung der nationalen Interessen, soweit solche vor Durchführung der
deutschen Reichsverfassung möglich ist. Nicht länger darf die Einberufung
der Landesvertretung der Herzogthümer verzögert werden. Unerträglich
lastet seit dem Wiener Frieden und dem Gasteiner Vertrage auf dem von
dänischer Willkürherrschaft befreiten Lande die Vergewaltigung durch
deutsche Bundesgenossen, welche die Herzogthümer vollkommener Rechtlosig-
keit Preis gibt, ja nicht einmal vor der gänzlichen Zerreißung der alten Ver-
bindung Schleswig-Holsteins zurückgeschreckt ist.“
Antrag v. Bürgers (Köln): „In Erwägung, daß die preußische Re-
gierung durch ihre innere, wie durch ihre deutsche Politik den nationalen
Beruf Preußens verkennt und demselben zuwiderhandelt, erklärt der Natio-
nalverein: 1) Es ist gegen das Interesse Deutschlands, der preußischen Re-
gierung irgend welche Befugnisse der deutschen Centralgewalt auch nur vor-
läufig und in beschränktem Umfange zuzugestehen. 2) Die na-
tionale Partei hat die antinationalen Bestrebungen Preußens und Oesterreichs
unbedingt zu bekämpfen, und es ist namentlich die Pflicht des preu-
ßischen Abgeordnetenhauses, die Opposition, welche es gegen die
innere Reaktion erhoben hat, auch auf dem Gebiete der deutschen Politik
Preußens zu bethätigen. 3) Die nationale Partei hat ihre Kraft dahin zu
richten, daß die partikularistischen Tendenzen sämmtlicher deutscher Regierun-
gen, welche der Reform der Bundesverfassung entgegenstehen, beseitigt werden;
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