Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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(Nr.  3688.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  29.  Dezember  1852.,  betreffend  die  Bedingungen  der
Arrestanlegungen  gegen  Bayerische  Unterthanen.

A.=  Ihrem  Berichte  vom  8.  Dezember  d.  J.  habe  Ich  ersehen,  daß  im
Königreich  Bayern  nach  der  dortigen  Gesetzgebung  und  gerichtlichen  Praris,
abweichend  von  der  diesseitigen  Gesetzgebung,  welche  die  Unterthanen  der  Deurschen
  Bundesstaaten  den  Inländern  gleichstellt,  eine  Arrestklage  schon  dann  als
begründet  erachtet  wird,  wenn  nur  die  Forderung  als  solche  bescheinigt,  und
der  Umstand,  daß  der  Verklagte  ein  Ausländer  ist,  dargethan  wird.  Da  die
Unterhandlungen  zur  Herbeiführung  eines  mit  der  diesseitigen  Gesetzgebung  übereinstimmenden
  Verfahrens  von  keinem  Erfolg  gewesen  2  so  bestimme  Ich
hierdurch,  mit  Bezug  auf  den  F.  43.  der  Einleitung  zum  Allgemeinen  Landrechte,
  daß  gegen  Bayerische  Unterthanen  das  Wiedervergeltungsrecht  ausgeübt
werden  soll.  Demgemäß  soll  gegen  jeden  Bayerischen  Unterthan  bei  diesseltigen
.Gerichten  die  Arrestanlegung  schon  dann  eintreten,  sobald  nur  die  Forderung
selbst  bescheinigt  und  zugleich  dargethan  ist,  daß  ohne  Anlegung  des  Arrestes
der  Kläger  seine  Forderung  vor  Bayerischen  Gerichten  würde  einzuklagen  haben.
Hiernach  soll  auch  in  denjenigen  Provinzen  verfahren  werden,  in  welchen  das
Allgemeine  Landrecht  nicht  eingeführt  ist.

Diese  Meine  Anordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  29.  Dezember  1852.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  Simons.

An  den  Ministerpräsidenten  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  den  Justizminister.

 

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