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gesetze gewährleistet sind, hoch und heilig zu halten“. Das Comité
fährt demgemäß mit den Zurüstungen zu dem Feste fort.
12. Juli. Die Stadtverordnetenversammlung von Münster lehnt mit 24
gegen 3 Stimmen den ihr zugemutheteten Beitrag von 5000 Thlr.
für das im Oct. stattfindende Jubiläum der Vereinigung Westphalens
mit Preußen ab und bewilligt, mit geringer Majorität, blos 2500 Thlr.
(Die feudalen Provinzialstände haben dagegen 12,000 Thlr. für
das Fest votirt.)
15. „ Der Polizeipräsident von Köln beharrt auf seinem Verbot des
Abgeordnetenfestes und der Oberbürgermeister Bachem von Köln
verlangt deßhalb vom Festcomité die Räumung des ihm vom Ma-
gistrat eingeräumten Günzenichsaales. Das Festcomité weigert sich.
— Die Wahl des Stadtkämmerers Hagen von Berlin zum Ober-
bürgermeister von Königsberg wird von der Regierung neuerdings
nicht bestätigt, eine commissarische Verwaltung des Amtes angeordnet
und der (feudale) Landrath v. Ernsthausen damit beauftragt.
18. „ Acht Stadtverordnete von Köln verlangen vom Oberbürgermeister
Bachem eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Ober-
bürgermeister lehnt das Begehren trotz des Gesetzes ab.
„ „ Abschluß eines Vertrags zwischen der Regierung und der Direc-
tion der Köln-Mindener-Eisenbahngesellschaft unter Vorbehalt der
Ratification seitens der Krone und seitens der Generalversammlung
der Gesellschaft. Der Vertrag gewährt der Regierung die Aussicht,
die Summe von 28,828,500 Thlr. realisiren zu können.
19. „ Der Polizeipräsident von Köln erklärt das Comité für das Ab-
geordnetenfest für aufgelöst. Das Comité recurrirt an gerichtliche
Entscheidung.
20. „ Der Präsident des Kölner Festcomité, Classen-Kappelmann, will
das beabsichtigte Fest in ein von ihm gegebenes Privatdiner auf dem
Gürzenich umwandeln. Der Polizeipräsident verbietet „bei der be-
stehenden Sachlage“ auch dieses.
22. „ Die Rathskammer des Landgerichts Köln hebt die Verfügung des
Polizeipräsidenten bez. Auflösung des Kölner Festcomité als eines
politischen Vereins auf. Der Oberprocurator appellirt und der An-
klagesenat des Kölnischen Appellhofes bestätigt (jedoch erst am 28. Juli,
d. h. nachdem alles vorüber) den Beschluß der Rathskammer des
Landgerichts.
Klassen-Kappelmann verläßt Köln auf den entscheidenden Tag, er-
läßt dagegen eine „Ansprache an seine Mitbürger" mit der Mahn-
ung, „jede Provocation, jede Widersetzlichkeit gegen Polizei- und
Militärgewalt, jeden Exceß, jede Störung, jede Unordnung streng
zu meiden“.
Von 253 eingeladenen Abgeordneten haben 150—160 zugesagt
und sind ca. 80 wirklich in Köln erschienen. Die Polizei schließt
den Gürzenichsaal und hält Haussuchung bei Classen-Kappelmann.