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Regierung, nachdem sie der Regierung des Kaisers der Franzo
England.
föderirten die Rechte von Kriegführenden, läßt ihnen aber doch noch
soviel Schutz angedeihen, als es die Umstände erlauben:
....Bei bieser Sachlage verlor Ihrer Majestät Regierung keine Zeit,
sich mit der Regierung des Kaisers (der Franzosen) uber das weitere Ver-
halten der beiden Regierungen in Einvernehmen zu setzen, und während die
betreffende Correspondenz sich im Zuge befand, erhielt ich am 30. v. M. durch
Hrn. Adams eine Abschrift der Proclamation des Präsidenten vom 10
Die consödcrirten Staaten noch fernerhin als Kricgführende anzueskennen,
wäre nicht allein ein Widerspruch gegen dic faktische Lage, sondern könnte zu
vielen Verlegenhelten und Veruicklungen zwischen den neutralen Mächten und
der Regierung der Vereinigten Staaten führen. Demgemäß — Ihrer Maj.
en Mittheilung
gemacht, beschlossen, den zwischen den Vereinigten Staaten und den sogenann-
ten conföderirten Staaten von Nerdamerika vor Kurzem staltgefundenen Krice
de facto beendigt zu betrachten, und daraufhin anerkennt sie die Wieder-
hersiellung des Friedens im ganzen Bereich des Gebietes, welches vor Aus-
bruch des Bürgerkrieges sich im unbestrittenen Besitze der Vereiniglen Staaten
besunden hatte. Als nothwendige Folge dieser Anerkeunung besiehlt Zhrer
Maj. Regierung sofort ihren Behörden in sämmtlichen Häsen, Rheden und
Gewässern, die Ihrer Mol. gehören, im Vereinigten Königreiche wie jenseils
der Mecre, jedem die confsderirte Flagge führenden Schisse den Zutritt in
diese Häsen, Nheden und Gewässer nicht weiter zu gestatten und alle
conföderirten Kriegsschisse, die vor Eintreffen dieses Befehls bei Ihrer Moj.
Behörden in derartige Häsen, Rheben und Gewässer eingelausen sein und
sich im Vertrauen auf die früher veröffentlichte Proclamalion und gemäß der-
selben in derartigen Häsen, Rheden und Gewässein eben aushallen sollten,
anzuweisen, dieselben sofort zu verlassen. Indem jedoch Ihrer Mej.
Regierung diese Entscheidung in Betreff der beim Eintrefsen dieser Ordres
in britischen Häfen, Rheden und Gewässern eben befindlichen conföderirten
Kriegsschifse trifft, erwägt sie, daß, aus schuldiger Rücksicht für die
nationale Ehre und Redlichkeit, Ihrer Maj. Behörden angewiesen
werden müssen, daß jedem solchergestalt zum Auslaufen ausgeforderten Krichs-
schifse die bisher gestattete Vergünstigung, binnen 24 Stunden nach der
Abfahrt von keinem in demselben Hafen und Gewässer zur selbigen Zeit an-
kernden Kreuzer der Vereinigten Staaten verfolgt werden zu dürfen, auch
fer ner zu gewähren sei, daß jedoch dieses Verbot der Verfolgung nur
jetzt und zwar zum letzten Male zu Gunsten der conföderir-
ten Kriegsschisse gehandhabt wer den solle.. Ihrer Maj. Re-
gierung erwartet, daß die Regierung der Vereinigten Staaten auch ihrerseits
sofort verzichten werde auf die Ausübung des Blokade-, Anhaltunge= und
Untersuchungsrechtes gegen neutrale Schiffe auf offener See, welches gesetzlich
nur von Kriegführenden gehandhabt werden und das leine nicht im Kriege
befindliche Macht in Anspruch nehmen oder handhaben darf“.
44. Juni. Unterhaus: Der Antrag Monsells auf Abschaffung des sog.
u
15.
19.
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Katholikeneides wird in dritter Lesung mit 166 gegen 147 Stimmen
genehmigt.
Unterhaus: der Antrag Berkeley's auf Einführung des Ballots
wird mit 118 gegen 74 Stimmen verworfen.
Unterhaus: der Colonialminister Cardwell legt die Ergebnisse der
in wiederholten Conferenzen zwischen den vier ins Mutterland geschick-
ten canadischen Ministern und der englischen Regierung gepflogenen
Unterhandlungen vor:
Fünf Punkte hatten der Erecutivrath von Canada und der General-