Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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S.  47.

Bei  Waaren,  welche  mie  Begleltscheln  I.,  in  der  Regel  also  entweder  um.  III.  Behandlung  der
ter  Verschluß  oder  amelicher  Begleltung,  abgefertigt  sind,  finder,  außer  der  Hand-  nr  aann  wähen
babung  der,  für  den  Waaren--Transport  im  Grenzbezirke  und  im  Binnenlande  vom  achwsbein,
bestehenden  allgemeinen  Kontrole-Vorschrisren,  elne  besondere  amtliche  Beaufschhei-  —  8
gung  derselben  bis  zu  ihrer  Ankunft  bei  dem  Erledigungsamte  gewoͤhnlich  nicht  bnn
Statt.  Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  jedoch  ein,  wenn,  vor  Erreichung  des  Er.  A.  Waaren,  welche
ledigungsamtes,  bei  direkt  oder  mittelbar  transitlrenden  Waaren,  die  im  Begleit-  zwcnt
scheine  bezeichnete  Richtung  des  Transportes,  oder,  bel  anderen  Waaren,  der  im
Beglekischeine  angegebene  verelnsländisiöe  Bestimmungsore  unkerwegs  verändert
werden  soll,  oder  wenn  Umstände  einereten,  welche  eine  Thellung  der  Ladung  vor

Ecreichung  des  Erledigungsamtes  unvermeidlich  machen.

.  48.

Jeder  Waarenföhrer  ist,  im  Falle  einer  Veränderung  der  Rlchtung  oder  1)  Vertal  WNi  n
des  Bestlmmungsortes  der  Ladung,  verbunden,  vor  der  Aussührung  dem  nächsten  .  91  tung  ed
Zoll-  (oder  Seeuer-)  Amte  Anjelge  dovon  zu  machen  und  demselben  das  ander-  Wüum  Ming  ur
weit  gewählte  Erledigungsame  anjugeben,  worauf  von  dem  Amte,  unfer  Beach=  wegs  verändert
tung  der,  im  &.  48.  der  Jollordnung  und  im  §.  7.  dieses  Regulativ's  enthalte-  oll.
nen  Vorschristen,  die  veraͤnderte  Richtung  oder  Bestimmung  des  Transportes  und
das  in  Folge  derselben  eintretende  anderweite  Erledlgungsamt,  nebst  der  sich  etwa
als  nothwendig  ergebenden  Abaͤnderung  der  Guͤltigkeitsfrist,  auf  der  dritten  Selte
des  Begleitscheius  deutlich  und  vollständig  zu  bemerken,  diese  Notiz  gehoͤrig  zu
voll  ziehen  und  der  Amtsstempel  beizudrucken,  auch  von  einer  etwanigen  Fristverlängerung
  dem  Aussertlgungsamte  alsbald  Nachricht  zu  geben  ist.

Hat  der  Waarenfuͤhrer  die  vorgeschriebene  Meldung  unterlassen  und  trifft
init  seiner  Ladung  nichtsdestoweniger  bei  elnem  andern,  als  dem  im  Begleitscheine
benannten  Erledigungsamee  ein,  so  ist  von  demselben  nach  den  deshalb  weiter  unr#en
  98.  50.  ff.  ertheilten  Vorschriften  zu  verfahren.
5.  40.  2)  BVerfahren  bei  verinderter
  Fortset-Mird
  dle  Fortsehung  des  Waaren-Transports  durch  ungewöhnliche  Ereigulsse  6  des
aufgehalten  oder  verhindert,  se  bat  der  Waarenführer,  nach  §.  46  der  Zallord=  zchu

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