Schweiz. 305
16. Nov. Bundesversammlung: der Ständerath beschließt seinerseits mit
25 gegen 13 Stimmen das Verbot der Prügelstrafe für die ganze
Schweiz: „die Anwendung körperlicher Züchtigungsstrafen durch die
Gerichte ist untersagt; in Strafuntersuchungen dürfen keine Zwangs-
mittel zu Erwirkung eines Geständnisses stattfinden.“ Der Nat.=
Rath gibt in so weit nach, daß er mit 48 gegen 38 Stimmen be-
schließt: „der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, einzelne Strafarten
als unzulässig zu erklären.“" Der Ständerath beschließt jedoch mit
18 gegen 16 Stimmen, auf seiner Redaction zu beharren.
18 „ Bundesversammlung: der Ständerath gibt schließlich bezüglich der
Prügelstrafe doch nach und tritt der Redaction des Nat.-Raths bei.
19. „ Schluß der Bundesversammlung. Der Bundesrath setzt die Volks-
abstimmung über die einzelnen Revisionsbeschlüsse bez. der Bundes-
verfassung auf den 14. Januar 1866 an.
1. Dec. Das Comitc der Ryniker-Volksversammlung v. 5. Nov. erklärt,
daß cs sein Mandat als erloschen betrachte und auf die Sammlung
der 50,000 Unterschriften für Abberufung der Rätbe verzichte.
„ Volksversammlungen in St. Gallen und Chur erklären sich gegen
die von der Bundesversammlung beschlossene beschränkte Revision der
Bundesverfassung.
„ (Geuf.) Nachwahl in den Staatsrath: der Radicale Richard
wird von einem Theil der Independenten und der Nadicalen gewählt.
14. „ (Tessin.) Der Gr. Rath verwirft den §& 1 der vorgeschlagenen
Gotthard-Concession mit 47 gegen 35 Stimmen.
„ (Schwyz.) Abgeordnete aus allen Gemeinden des Bezirks er-
klären sich für Uebernahme des eidg. Schützenfestes statt Uri.
– „ (lr.) Die Regierung legt dem Landrath ein revidirtes Cri-
minalgesetz ohne die Prügelstrafe vor.
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