Rußland. 327
Contracte, welche innerhalb der Gränzen dieser Gouvernements belegene Güter
auf anderem Weg, als dem gesetzlicher Erbschaft an Personen polnischer Her-
kunft bungen, als ungültig zu betrachten sind. Außerdem wird dem Gut-
achten der besonderen Commission gemäß allerhöchst befohlen, daß den aus
Westrufland verwiesenen Besitzern seaur rirter Güter das Recht verbleiben
soll, im Laufe von zwei Jahren, vom Tage der Bestätigung gegenwärtiger
Verordnung d. J., vom 10. (22.) Dec. an, ihre in Westrußland belegenen
Güter an Personen russischer Herkunft, griechischer oder protestantischer Con-
fession zu verkausen, oder gegen Güter in andern Theilen des russischen
Reicht zu vertauschen. Zur Erleichterung solcher Verkäufe oder Tausche wer-
den lie Contrahirenden bei Vollziehung der Acte von den Corroborations= und
anderen Gebühren befreit. Diese Regel soll auch beim Verkauf oder Aus-
tar#sch der nicht sequestrirten Güter in Anwendung kommen, welche Personen
ghören, die wegen Betheiligung am letzten Aufstand in administrativem Weg
als Westrußland verwiesen worden sind.“
26. Der (Polen.) Ein kais. Ukas normirt die Einkommens= und
#nstigen Verhältnisse der kath. Geistlichkeit. Die Liegenschaften und
Tapitalien der Kirche gehen nach demselben in die Verwaltung des
Staates über und der Klerus wird auf feste Besoldung gesetzt.
Die angesetzten Besoldungen sind fast durchgehends höher als in Frank-
reich; die Einnahmen der Bischöfe sind jedoch geringer als bisher, die Be-
solbungen der niedern Geistlichkeit dagegen wesentlich verbessert. Die Ein-
nahme aus den geistlichen Gütern wird zu 450,000 Rubeln angegeben, wäh-
rend die nach dem neuen Reglement zu zahlenden Besoldungen über 800,000
Rubel betragen. Dafür wird die Geistlichkeit in Zukunft wesentlich abhängig
sein vom Staate.
— „ Die Aufhebung der Leibeigenschaft kann als vollständig durch-
geführt angesehen werden.