Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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11.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden
gemäß  §  118  unter  4  a  der  Gewerbeordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.
—  Pf.  und  im  Unvermöügensfalle  mit  Haft  bis  zu  1  Wochen  bestraft.

12.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  November  1902  in  Kraft.

Gera,  den  10.  September  1902.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Ministerium.
Engelhardt.