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11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden
gemäß § 118 unter 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 M.
— Pf. und im Unvermöügensfalle mit Haft bis zu 1 Wochen bestraft.
12. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. November 1902 in Kraft.
Gera, den 10. September 1902.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Engelhardt.