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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 10. —
(Jr. 4610.) Allerhöchster Erlatz vom 21. Januar 1857., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
von Heilsberg nach Guttstadt im Ermelande.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-Chaussee
im Ermeländischen Kreise Heilsberg, von der Kreisstadt nach Guttstadt
auf dem rechten Alle-Ufer genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß
das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichei Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Makerialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich
dem Kreise Heilsberg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 21. Januar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jehrgang 1857. (Nr. 4610—4611.) 14 (Tr. 4611.)
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1857.