Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

-31- Reichs-Gesetzblatt

 

No  4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten
amerikanischen  Ursprungs.  S.  31.

 

 

(Nr.  1489.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs.  Vom  6.  März  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.  .
Die  Einfuhr  von  Schweinen,  von  Schweinefleisch,  einschließlich  der  
Speckseiten,  sowie  von  Würsten  aller  Art  amerikanischen  Ursprungs  ist  bis  auf  weiteres

verboten.  
§.  2  

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  unter  
Anordnung  der  erforderlichen  Kontrolmaßregeln  zu  gestatten.

§.  3.  .

Die  Verordnung  vom  25.  Juni  1880,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr
von  Schweinefleisch  und  Würsten  aus  Amerika  (Reichs-Gesetzbl.  S.  151),  ist
aufgehoben.

§.  4.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Ablauf  des  dreißigsten  Tages
nach  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

—..-—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesezbl.  1883.  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1883.