120 Preußen und der norddeutsche Bund.
thümern Coburg und Gotha bestehenden Eisenbahnen für Postzwecke betreffen-
den Rechte zahlt Preußen für alle Zeiten vom 1. Juli ab in Quartalraten
postnumerando 6250 Thlr. an die herzogl. Staatskassen in Gotha.“ Art.
15 lautet: „Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtiger
Vertrags den Verhältnissen entsprechend zu ändern, welche sich in Folge der
durch die Verfassung oder die Gesetze des norddeutschen Bundes zu treffenden
Festsetzungen über die Verwendung der Posteinnahmen ergeben werden.“
Ein dieselbe Krast und Gültigkeit wie der Vertrag besitzendes Schlupprotokoll
enthält noch mehrere Vereinbarungen, welche die localen Verkehrsinteressen
und die bisherigen Verkehrsverhältnisse thunlichst berücksichtigen: so in Betreff
der Dienstbezüge der dermaligen Postbeamten ect.
Aehnliche Verträge schließt Preußen nach und nach auch mit den
übrigen Kleinstaaten, in denen Thurn und Taxis bisher das Post-
wesen besaß, ab. Dieselben sind in allen wesentlichen Bestimmungen
gleichlautend.
22.Mai. (Weimar). Der Landtag lehnt den Antrag auf „eine der gegen-
wärtigen Finanzlage des Großherzogthums entsprechende" Ermäßi-
gung der Domänenrente des Großherzogs mit 18 gegen 11 Stimmen
ab, nachdem der Staatsminister v. Watzdorf erklärt hatte, er müßte
unbedingt dem Großherzog abrathen, auf den Antrag einzugehen.
23. „ (Preußen). Eine k. Verordnung bestimmt das Kammergericht
zum Staatsgerichtshof für die neuen Landestheile.
„ (Oldenburg). Der Landtag nimmt die Verfassung des nord-
deutschen Bundes mit 45 gegen 3 Stimmen an.
28. „ (Zollverein). Preußen ladet die süddeutschen Staaten zu
Verhandlungen über die Reorganisation des Zollvereins ein.
29. „ (Preußen). Abg.-Haus: Der am 9. Mai vom Abg. Aßmann
und 144 Gen. in Folge des Falls Oberg gestellte Antrag wird
nach lebhafter Debatte auf den Antrag der Referenten v. Kardorff
(Freiconservativ) und Schultze (Fortschrittspartei) mit 174 gegen
75 Stimmen angenommen, nachdem ein Vermittlungsantrag von
Hautscheck mit 172 gegen 96 Stimmen verworfen worden war.
„ (Preußen: Schleswig-Holstein). Eine Verordnung der Regierung
regelt die Maßnahmen gegen die nach Dänemark übergetretenen
Militärpflichtigen:
Demnach können in Uebereinstimmung mit allen übrigen Einwohnern
auch Militärpflichtige sich für die Uebersiedelung nach Dänemark entscheiden,
jedoch nur bis zu dem Augenblicke, in welchem sie in Dienst gestellt werden,
d. h. die preußische Uniform anlegen müssen. Sobald die Betreffenden eine
deßfallsige Erklärung abgegeben haben, werden sie jedoch unverzüglich aus-
gewiesen. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich nicht bei der Ersatz-Com-
mission gemeldet haben, und diejenigen Reservemannschaften und Landwehr-
männer, welche sich unter militärischer Controle befinden, können noch nach-
träglich ihren Uebertritt nach Dänemark anmelden, allein sie sind alsdann
ohne Aufschub über die Grenze zu transportiren. Nach der Einstellung zum
Dienste oder bei eintretender Mobilisirung ist eine entsprechende Erklärung
nicht länger statthaft. Alle Wehrpflichtigen, welche bereits früher ihr Aus-
scheiden aus dem dießseitigen Staatsverband angezeigt haben, müssen zu einem