Metadata : Kriegsmerkbuch für den Güterabfertigungs- und Wagendienst.

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Sollte  ein  derlei  gegen  die  höchste  Anordnung  sich  ergebender
  Ausgleitungsfall  zur  Kenntniß  der  Distrikts-Polizeibehörden
gelangen,  ist  sowohl  gegen  den  dagegen  handelnden  Arzt  als
auch  gegen  die  Arznei  abgebenden  Individuen  an  denselben  unnachsichtlich
  mit  geeigneter  Strafe  einzuschreiten.

Regensburg,  den  10.  September  1855.

Kgl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von
Regensburg,  Kammer  des  Innern.

In  Abwesenheit  des  k.  Regierungs-Präsidenten:
Scherer,  Director.

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XXI.

Achneimittel,  welche  die  Aerzte  für  Mothfälle  führen  dürfen.

Nr.  7,616.  S.  82.

Ministerial-Entschließung  vom  6.  April  1846,  die  Handapotheken  betr.
Auszug.

4.  Den  praktischen  Aerzten  soll  die  Führung  derjenigen  Arzneien
  gestattet  werden,  welche  nach  §.  11.  der  Instruktion
vom  25.  Oktober  1836,  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der
Bader  betreffend,  diesen  zugestanden  sind.

Diese  Mittel  sind:

Pflaster  und  Heftpflaster,  Aetzstein,  Höllenstein,  rother

Präzipitat,  rother  und  gebrannter  Alaun,  arabischer  Gummi,

Weinstein,  weiße  Magnesia,  Bittersalz,  Salmiak,  Rhabarber,

  Sennesblätter,  Brechweinstein,  Brechwurzel,  Zimmettinktur,

  Hofmännischer  Liquor,  Salmiakgeist,  Vitriolnaphtha,

Laudanum,  Schwefelsäure,  Chlor,  Hallerssäure,  Chamillen,

Schafgarben,  Wachholder,  Wollkraut,  Eibisch,  Malven,

Eichenrinden,  Eibisch=  und  Klapperrosensaft.

Der  Bezug  dieser  Arzneien  darf  jedoch  nur  aus  einer
inländischen  Apotheke  statt  haben.

Die  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  haben  sich  hiernach  zu
achten,  und  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

München,  den  6.  April  1846.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.