162 Preußen und der norddeutsche Bund.
jenigen Factoren im Süden, welche eine gewisse Sprödigkeit gegen die An-
näherung zeigen, zu üben, einen Druck, der meines Erachtens nur das Gegen-
theil seiner Absicht erreichen würde."
24. Sept. (Preußen: Kurhessen und Nassau). Eine Bekanntmachung des
Oberpräsidenten verkündet, daß mit dem 1. Oct. die durch Ver-
ordnung vom 22. Febr. constituirten Regierungen von Kassel und
Wiesbaden in Wirksamkeit treten und eine Reihe von bieherigen
Behörden mit diesem Tage eingehen.
25. „ (Preußen: Hannover). Der Provinzial-Landtag beschließt auf
den Antrag v. Bennigsens einstimmig, an die Staatsregierung das
Ansuchen zu stellen, "
„daß dem Lande ein erheblicher Fonds aus den Domanial-Ablösungs-
geldern zum Eigenthum und zu eigener Verwaltung und zu dem Zwecke
überwiesen werde, davon die Kosten des Landtags und der Landschaften, die
Erhaltung und Ergänzung der Landesbibliotheken, der Heil-, Pflege= und
sonstigen wohlthätigen Anstalten, das jüdische Schulwesen, den Chaussee= und
Landstraßenbau und sonstige allgemeine Landesmeliorationen zu bestreiten.“
Der Oberpräsident erklärt, daß die Regierung noch keinen Be-
schluß gefaßt habe, da sie die Zwecke nicht gekannt, zu denen die
Summe dienen solle, er nehme jedoch keinen Anstand zu sagen, daß
der Antrag seine Sympathien für sich habe.
„ „ (Preußen: Kurhessen). Königl. Erlaß über die Revenüen des
kurhessischen Hausschatzes:
„Nachdem durch den Vertrag vom 17. September 1866 das lebensläng-
liche Recht Sr. königl. Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm auf die
Nutznießung des kurfürstl. hessischen Familiensideicommisses anerkannt worden
ist, will Ich über den Bezug der Einkünfte dieses Fideicommisses nach dem
Ableben Sr. königl. Hoheit die Beschlußnahme Mir bis auf Weiteres vor-
behalten. Ich bestimme jedoch, daß die jährlichen Revenüen des zur Suc-
cession in das kurhessische Familienfideicommiß berufenen Familiengliedes bis
auf die Höhe von 250,000 Thalern aus dem Hausschatze ergänzt werden
sollen, so weit die Erträge des letzteren dazu ausreichen.“
v „ (Preußen: Frankfurt). Ein kgl. Erlaß anerkennt die bei der
Bank gemachte Anleihe der Stadt von 5,745,000 Gulden und die
schwebende Anleihe von 1,200,000 Gulden (Kriegscontributionen
von 1866) als Schuld des Staates Frankfurt und übernimmt sie
demgemäß auf den Staat Preußen. An demselben Tage tritt die
Stadtverordneten-Versammlung zum ersten Mal zusammen und con-
stituirt sich. ·
„ „ (Waldeck). Ein preuß. Bataillon rückt in Arolsen ein —
factische Einverleibung.
26. „ (Preußen). Eine k. Verordnung dehnt die preuß. Disciplinar=
gesetze auch auf die Beamten der neuen Landestheile aus und regelt
die Verhältnisse der Staatsdiener in denselben.
27.—28. Sept. (Norddeutscher Bund). Reichstag: Beginn der Budget-
debatte und zunächst allgemeine Verhandlungen, um in die gegen-
seitige Stellung der Bundesbehörden zum Reichstag, zu einander