Preußen und der norddeutsche Bund. 165
Debatte den Gesetzentwurf betr. den Bundeshaushaltsetat für 1867
mit einer Ausgabe von 89,763 Thlr., welche lediglich das Bundes-
kanzleramt, den Bundesrath, Reichstag ect. berührt, da das Post= und
Telegraphenwesen und andere Verwaltungszweige erst am 1. Januar
1868 an den Bund übergehen und die Kosten für die Marine bis
dahin noch von Preußen getragen werden. Anläßlich einer Petition
der mecklenburgischen Judengemeinden wird beschlossen, den Bundes-
kanzler zu ersuchen, in der nächsten Session ein Gesetz vorzulegen,
betr. die Aufhebung aller Beschränkungen der bürgerlichen Rechte
durch die Confessionen. Dagegen wird der Antrag der Commission
bez. zahlreicher anderer Petitionen aus Mecklenburg, in denen der
Reichstag gebeten wird, seine gewichtige Fürsprache dahin eintreten
zu lassen, daß Mecklenburg eine constitutionelle Landesverfassung mit
freigewählten Vertretern, deren Zustimmung bei jedem Landesgesetz
und bei der Feststellung des Haushaltsetats erforderlich sei, schleunig
wieder erhalte — diese Petitionen an den Bundeskanzler zu über-
weisen mit der Aufforderung, die geeigneten Schritte im Sinne der
Petenten baldmöglichst einleiten zu wollen, mit 106 gegen 102
Stimmen abgelehnt.
24. Oct. (Mecklenburg). Der sog. Comitial-Convent lehnt den An-
trag des Rittergutsbesitzers Bade auf Herstellung der constitutionellen
Verfassung als ungeeignet für den Landtag ab.
25. „ (Norddeutscher Bund). Der Reichstag genehmigt ein Gesetz
betr. die Organisation der Bundesconsulate, sowie die Amtsrechte
und Pflichten der Bundesconsuln. Debatte über den Gesetzentwurf
betr. das Bundesschuldenwesen. Auf den Antrag v. Bethmann-=
Hollweg wird beschlossen, die Convertirung der Schuldverschreibungen
der Verwaltung zu entziehen und von einer gesetzlichen Zustimmung
des Reichstags abhängig zu machen und ferner entgegen dem ent-
schiedensten Widerspruch des Bundeskanzlers ein Zusatz zu § 18
genehmigt:
„Ergeben sich gegen die Dechargirung Anstände, oder finden sich sonst
Mängel in der Verwaltung des Bundesschuldenwesens, so können die daraus
hergeleiteten Ansprüche sowohl vom Reichstag als dem Bundesrath selbst-
ständig gegen die nach § 7 dieses Gesetzes verantwortlichen Beamten verfolgt
werden. Der Reichstag kann nöthigenfalls mit der gerichtlichen Geltend-
machung derselben die von ihm gewählten Mitglieder der Bundesschulden-
Commission beauftragen.“ «
„ (Preußen). Programm der conservativen (feudalen) Partei.
Dasselbe trägt 32 Unterschriften, unter denen indeß diejenige Wa-
gener's fehlt.
Das Programm führt aus, die conservative Partei dürfe sich mit Recht
vor allen anderen „national" nennen, sowohl in dem, was für die Neu-
gestaltung Deutschlands erreicht ist, wie in dem, was noch zu erreichen übrig
bleibt. Sie ist national in Unterstützung derjenigen Politik, welche Deutsch-
land sein erstes Grundrecht wiedergab: zu existiren und seine Angelegenheiten
nach eigenem Ermessen zu ordnen. Die Kraft der Regierung habe sich nach