Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

     Preußen und der norddeutsche Bund.                          165 
Debatte den Gesetzentwurf betr. den Bundeshaushaltsetat für 1867 
mit einer Ausgabe von 89,763 Thlr., welche lediglich das Bundes- 
kanzleramt, den Bundesrath, Reichstag ect. berührt, da das Post= und 
Telegraphenwesen und andere Verwaltungszweige erst am 1. Januar 
1868 an den Bund übergehen und die Kosten für die Marine bis 
dahin noch von Preußen getragen werden. Anläßlich einer Petition 
der mecklenburgischen Judengemeinden wird beschlossen, den Bundes- 
kanzler zu ersuchen, in der nächsten Session ein Gesetz vorzulegen, 
betr. die Aufhebung aller Beschränkungen der bürgerlichen Rechte 
durch die Confessionen. Dagegen wird der Antrag der Commission 
bez. zahlreicher anderer Petitionen aus Mecklenburg, in denen der 
Reichstag gebeten wird, seine gewichtige Fürsprache dahin eintreten 
zu lassen, daß Mecklenburg eine constitutionelle Landesverfassung mit 
freigewählten Vertretern, deren Zustimmung bei jedem Landesgesetz 
und bei der Feststellung des Haushaltsetats erforderlich sei, schleunig 
wieder erhalte — diese Petitionen an den Bundeskanzler zu über- 
weisen mit der Aufforderung, die geeigneten Schritte im Sinne der 
Petenten baldmöglichst einleiten zu wollen, mit 106 gegen 102 
Stimmen abgelehnt. 
24. Oct. (Mecklenburg). Der sog. Comitial-Convent lehnt den An- 
 
trag des Rittergutsbesitzers Bade auf Herstellung der constitutionellen 
Verfassung als ungeeignet für den Landtag ab. 
25. „ (Norddeutscher Bund). Der Reichstag genehmigt ein Gesetz 
betr. die Organisation der Bundesconsulate, sowie die Amtsrechte 
und Pflichten der Bundesconsuln. Debatte über den Gesetzentwurf 
betr. das Bundesschuldenwesen. Auf den Antrag v. Bethmann-= 
Hollweg wird beschlossen, die Convertirung der Schuldverschreibungen 
der Verwaltung zu entziehen und von einer gesetzlichen Zustimmung 
des Reichstags abhängig zu machen und ferner entgegen dem ent- 
schiedensten Widerspruch des Bundeskanzlers ein Zusatz zu § 18 
genehmigt: 
„Ergeben sich gegen die Dechargirung Anstände, oder finden sich sonst 
Mängel in der Verwaltung des Bundesschuldenwesens, so können die daraus 
hergeleiteten Ansprüche sowohl vom Reichstag als dem Bundesrath selbst- 
ständig gegen die nach § 7 dieses Gesetzes verantwortlichen Beamten verfolgt 
werden. Der Reichstag kann nöthigenfalls mit der gerichtlichen Geltend- 
machung derselben die von ihm gewählten Mitglieder der Bundesschulden- 
Commission beauftragen.“ « 
„ (Preußen). Programm der conservativen (feudalen) Partei. 
Dasselbe trägt 32 Unterschriften, unter denen indeß diejenige Wa- 
gener's fehlt. 
Das Programm führt aus, die conservative Partei dürfe sich mit Recht 
vor allen anderen „national" nennen, sowohl in dem, was für die Neu- 
gestaltung Deutschlands erreicht ist, wie in dem, was noch zu erreichen übrig 
bleibt. Sie ist national in Unterstützung derjenigen Politik, welche Deutsch- 
land sein erstes Grundrecht wiedergab: zu existiren und seine Angelegenheiten 
nach eigenem Ermessen zu ordnen. Die Kraft der Regierung habe sich nach
	        
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