Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

            Die sũddeutschen Staaten.                          193 
über den Ersatz des Offiziercorps und über das Militärerziehungs= und 
Bilbungswesen. Sämmtliche nach den preußischen Militärstrafbestimmungen 
über die Competenz der Divisionscommandeure hinausgehenden gerichtsherr- 
lichen Befugnisse, sowie das Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei Erkennt- 
nissen gegen Angehörige der großh. Division werden für Friedenszeiten von 
Er. k. Hoheit dem Großherzog, beziehungsweise von den großh. Militär- 
behörden, ausgeübt. Die durch die vorstehenden Verabredungen bedingte Um- 
sormung der großh. Militäradministration wird, soweit irgend möglich, bis 
1. Oct. d. J. durchgeführt sein; wo die Innehaltung dieses Termins in 
einzelnen Zweigen der Verwaltung nicht angängig gewesen ist, wird großh. 
hessischerseits die äußerste Beschleunigung zugesichert. Auch die in Zukunft 
ergehenden Modificationen und Abänderungen vorstehender Bestimmungen, 
sowie neue hierauf bezügliche Gesetze und Verordnungen werden für die großh. 
Division zur Einführung gebracht. Art. 6. Zum Behufe der Einführung im 
Großherzogthum wird Se. Maj. der König von Preußen Allerhöchstselbst die 
zur Zeit gültigen, sowie alle noch später zu treffenden derartigen Festsetzun- 
gen ect., Sr. k. Hoheit dem Großherzog unmittelbar zugehen lassen. In 
gleicher Weise wird Se. k. Hoheit der Großherzog, gleichzeitig mit dem Erlaß 
an die großh. Division, ein Exemplar aller dieselbe betreffenden organisatori- 
schen Bestimmungen Sr. Maj. dem Könige mittheilen. Zur Vermittlung 
der laufenden dienstlichen Beziehungen findet ein directer Schriftwechsel zwi- 
schen dem k. preußischen Kriegsministerium sowie dem Generalcommando des 
in Art. 1 aufgeführten Armeecorps einerseits und dem großh. hessischen 
Kriegsministerium, beziehungsweise dem großh. Divisionscommando, andrer- 
seits statt. Art. 7. Wiewohl Sr. Maj. dem Könige als Bundesfeldherrn 
nach Art. 59 der Bundesverfassung) das Recht zusteht, die Dislocation aller 
heile des Bundesheeres und die Stärkeverhältnisse in den einzelnen Con- 
ltingenten im Kriege und im Frieden anzuordnen, so will Allerhöchstderselbe 
doch für die Dauer friedlicher Verhältnisse bezüglich der zum norddeutschen 
Bundesheere gehörigen Quote der großh. Division von dieser Berechtigung 
nur Gebrauch machen, wenn Se. Maj. sich im Interesse des Bundesdienstes 
zu einer solchen Maßregel bewogen finden. Se. Maj. der König von Preußen 
wollen in solchen Fällen sich vorher mit Sr. k. Hoheit dem Großherzog in 
Vernehmen setzen. Art. 8. Die Benutzung großh. Gebiets in der Umgegend 
von Mainz zu militärischen Uebungen steht der k. preußischen Garnison in 
derselben Weise und eventuell gegen dieselben Entschädigungen zu, wie den 
Truppen der großh. Division. Machen kriegerische Verhältnisse eine die Be- 
legungssähigkeit der Mainzer Kasernen und Baracken übersteigende Verstärkung 
der dortigen Garnison oder eine Zusammenziehung von norddeutschen Bundes- 
truppen bei Mainz nothwendig, so werden die Truppen nach vorgängigem 
Einvernehmen mit der großh. Regierung in den Mainz nächst gelegenen 
großh. Ortschaften vorübergehend ebenso untergebracht, wie dieß mit großh. 
Truppen geschehen würde. Von Anordnungen, wie solche im gegenwärtigen 
Artikel in Aussicht genommen sind, machen die betreffenden kgl. preußischen 
Commandobehörden dem großh. Territorial-Commissär zu Mainz Mittheilung, 
und berathen mit demselben die Mittel und Wege, wie die militärischen 
Zwecke mit möglichster Berücksichtigung der Interessen des Landes und de- 
Einwohner zu erreichen sind. Bis zur vollständigen Einführung der im Ar- 
tikel 5 specificirten Bestimmungen über Uebungen, Einquartierung, Flurent- 
schädigung ect. behält es in dieser Hinsicht bei dem bisher in Bezug auf die 
Felddienstübungen ect. der Mainzer Garnison üblichen Verfahren sein Bewenden. 
Art. 9. Se. Maj. der König von Preußen wird die großh. Division all- 
jährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspiciren oder durch zu 
ernennende Inspecteure, deren Personen vorher Sr. k. Hoheit dem Groß- 
herzog bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen, 
zu welchen die großh. Truppen auf dießfällige Anordnung auch außerhalb 
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