Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

234                        Die südddeutschen Staaten. 
(nunmehr ohne Hessen) auf Grund der Beschlüsse der Stuttgarter 
Conserenz vom Februar. Die Beschlüsse werden nicht veröffentlicht, 
von den Regierungsorganen aber als „befriedigend“ bezeichnet. 
6. Dec. (Baden). Die II. Kammer beschließt mit 44 gegen 3 Stim- 
men (2 Ultramontane und 1 evang. Protestgeistlicher), den Groß- 
herzog in einer Adresse zu bitten, noch auf dem gegenwärtigen 
Landtage den Ständen einen Gesetzesentwurf vorlegen zu lassen, 
welcher die Einführung der obligatorischen bürgerlichen Trauung und 
die Uebertragung der Standesbuchführung an besondere Beamte 
bürgerlichen Standes zum Gegenstand habe. 
7. „ (Baden). II. -Kammer: Gelegentlich einer Anfrage bez. der 
Festung Rastatt bemerkt der Ministerpräsident Matthy, daß Baden 
wohl früher in den norddeutschen Bund würde eintreten können, ehe 
Unterhandlungen mit den anderen südd. Staaten über gemeinschaft- 
liche Unterhaltung Rastatts und Ulms zu einem Resultate führen 
werden. 
9. „ (Baden). Die II. Kammer erledigt zwei noch unentschieden 
gelassene Punkte des Preßgesetzes, indem sie die polizeiliche Beschlag- 
nahme beseitigt und eine Reihe von Preßvergehen den Geschwornen 
überwiesen wissen will. Das Preßgesetz wird darauf als Ganzes 
mit allen gegen 9 Stimmen angenommen. 
10. „ (Bayern). Die I. Kammer stimmt dem Entwurf eines neuen 
* Gewerbegesetzes mit Gewerbefreiheit ebenfalls bei, doch mit einigen 
Modificationen namentlich bez. der Preßgewerbe. 
11. „ (Württemberg). II. Kammer: Minister Varnbüler erklärt 
bei Gelegenheit des Budgets des Ausw. „es sei entschiedene Ansicht 
der Regierung, daß, nachdem sie die beiden Verträge mit Preußen 
abgeschlossen und damit ihre nationale Pflicht erfüllt habe, kein 
Grund sei, über diese Grenzlinie hinauszugehen." 
12.—47. Dec. (Bayern). II. Kammer: Debatte über das neue Wehr- 
gesetz. Referat des Abg. v. Stauffenberg. 
Art. 2 des Entwurfs, wonach die Zahl der jährlich in die active Armee 
zur Herstellung des Formationsstandes Einzureihenden je für die Dauer von- 
zwei Jahren durch Gesetz (Contingentsgesetz) bestimmt werden soll, wird an- 
genommen, trotzdem sich der Kriegsminister dagegen erklärt, weil dadurch der 
Regierung ein ihr bisher zugestandenes Recht entzogen werde, welches niemals 
mißbraucht zu haben sie sich bewußt sei. — Bei Art. 24 (Präsenzzeit) wird 
beantragt, das Maximum derselben bei der. Infanterie auf zwei Jahre ge: 
setzlich festzustellen, der Antrag jedoch, vom Referenten und vom Kriegs= 
minister bekämpft, mit starker Mehrheit verworsen und der Arte in der 
Fassung des Ausschusses angenommen: „Die Angehörigen der activen Armee, 
einschließlich der Ersatzmannschaft, sind auch im Frieden der jederzeitigen Ein- 
berufung und Präsenzpflicht unterworfen, sollen jedoch nur bis nach voll- 
endeter militärischer Ausbildung, sowie zu vorübergehender Dienstleistung für 
Erhaltung der gesetzlichen Ordnung präsent gehalten werden.“ (Der Kriegs- 
minister erklürt, daß er im Budget für 1868 thatsächlich eine zweijährige 
 
 
	        
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