Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

 
238                      Die südddeutschen Staaten. 
gelische Landessynode ein und regeln das Verhältniß des Ministeriums 
in Angelegenheiten der evang. Kirche. . 
Die Landessynode soll aus 50 von den Diöcesansynoden gewählten Ab— 
geordneten, zur Hälfte geistlichen und zur Hälfte weltlichen, 1 Abg. der 
evang.-theol. Facultät der Universität Tübingen und 6 vom Landesherrn 
(halb weltlich und halb geistlich) ernannten Mitgliedern bestehen und zu 
allen kirchlichen Gesetzen mitwirken. 
 
	        
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