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in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern sind alle Erz-
bischöfe und jene Bischöfe, welchen fürßllicher Rang zukommt. & 5b. Dem Kaiser
bleibt vorbehalten, aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern
ausgezeichnete Männer, welche sich um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst
verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer in das Herrenhaus zu be-
rufen. § 6. In das Haus der Abgeordneten kommen durch Wahl 203 Mit-
glieder, und zwar in der für die einzelnen Königreiche und Länder auf folgende
Art festgesetzten Zahl: für das Königreich Böhmen 54, für das Königreich Dal-
matien 5, für das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume
Krakau 38, für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns 18, für das Erz-
herzogthum Oesterreich ob der Enns 10, für das Herzogthum Salzburg 3, für das
Herzogthum Steiermark 13, für das Herzogthum Kärnthen 5, für das Herzogthum
Krain 6, für das Herzogthum Bukowina 5, für die Markgrafschaft Mähren 22,
für das Herzogthum Ober= und Niederschlesien 6, für die gefürstete Grafschaft Tprol
10, für das Land Vorarlberg 2, für die Markgrafschaft Istrien 2, für die gekürstete
Grasschaft Görz und Gradisca 2, für die Stadt Triest mit ihrem Gebiete 2. & 7.
Die für jedes Land festgesetzte Zahl der Mitglieder wird von seinem Landtage durch
unmittelbare Wahl entsendet. Die Wahl hat durch absolule Stimmenmehrheit in
der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe des Anhanges zur Landesordnung auf
bestimmte Gebiete, Städte, Körperschaften entfallende Zahl von Mitgliedern des Ab-
geordnetenhauses aus den Landtagamitgliedern derselben Gebiete, derselben Städte,
derselben Körperschaften bervorgehe. Aenderungen in der Feststellung der Gruppen,
beziehungsweise Gebiete, Städte, Körperschaften und in der Vertheilung der zu
wählenden Abgeordneten unter die einzelnen Gruppen erfolgen auf Antrag der
Landtage durch ein Reichsgesetz. Dem Kaiser bleibt rorbehalten, den Vollzug der
Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen, wenn
ausnahmsweise Verhältnisse eintreten, welche die Beschickung des Hauses der Ab-
geordneten durch einen Landtag nicht zum Vollzuge kommen lassen. Diese unminel-
bare Wahl hat in der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe der Landesordnungen
auf bestimmte Gruppen entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses
durch die Landtags-Wahlberechtigten derselben Gruppe gewählt wird. Die näheren
Bestimmungen zur Durchführung solcher unmittelbaren Wahlen, sowie die Fest-
stellung der Wahlbezirke werden durch ein Reichsgesetz gegeben. § 8. Die in das
Haus der Abgeordneten gewählten öffentlichen Geamten und Functionäre bedürfen
ur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubes. S 9. Der Kaiser ernennt den
Prästdenten und die Vice-Präsidenten des Herrenhauses aus dessen Mitgliedern für
die Dauer der Session. Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte den Prä-
sidenten und die Vice-Präsidenten. Die übrigen Functionäre hat jedes Haus selbst
zu wählen. § 10. Der Reichsrath wird vom Kaiser alljährlich, womöglich in den
Wintermonaten, einberusen. § 11. Der Wirkungskreis des Reichsrathes umfaßt
alle Angelegenheiten, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die
allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind, in-
soferne dieselben nicht in Folge der Vereinbarung mit den Ländern der ungarischen
Krone zwischen diesen und den übrigen Ländern der Monarchie gemeinsam zu be-
handeln sein werden. Es gehören daher zum Wirkungskreise des Reichsrathes:
a) die Prüsung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge,
die das Reich cder Theile desselben belasten, oder einzelne Bürger verpflichten, oder
eine Gebietsänderung der im Recichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zur
Felge haben; b) alle Angelegenheiten, welche sich auf die Art und Weise, sowie auf
die Ordnung und Dauer der Militärpflicht beziehen, und insbesondere die jährliche
Bewilligung der Anzahl der auszuhebenden Mynnschaft und die allgemeinen Be-
stimmungen in Bezug auf Vorspannsleistlung, Verpflegung und Einquartierung des
Heeres: c) die Feststellung der Voranschläge des Staatshaushalles und insbesondere
dier jährliche Bewilligung der einzuhebenden Sieuern, Abgaben und Gesälle; die
Prüfung der Staatsrechnungsasschlüsse und Resultate der Finanzgebabrung, die Er-
theilung des Absolutoriums; die Aufnahme neuer Anlehen, Converlirung der be-