Vertrag bezüglich Luxemburg. 31
28. Dec. (Schweiz). Der Gr. Rath von Zürich leitet das Begehren von 26,000
stimmfähigen Bürgern für eine Verfassungsrevision durch einen Verfassungs-
rath an die allgemeine Abstimmung des Volkes.
29. „ (Oesterreich). Endlich kann dem Kaiser- die vereinbarte Liste eines aus
den hervorragendsten. Führern des Reichsraths gebildeten Ministeriums für
die cisleithanischen Provinzen vorgelegt werden.
„ (Griechenland). Auf den deutlich zu Tage gelegten Wunsch des Königs
nimmt das Ministerium. Komunduros trotz des Vertrauensvotums der Kammer
seine Entlassung und wird Bulgaris wieder mit der Bildung eines neuen betraut.
30. „ (Belgien). Der König nimmt die Entlassung des Cabinets an: Der
Ministerpräsident Rogier scheidet aus und der Finanzminister Frere-Orban
erhält den Austrag, ein neues Cabinet zu bilden.
— „ (Türkei. — Montenegro) schickt eine eigene Deputation nach Kon-
stantinopel, um von der Pforte die Abtretung eines Hafens am adriatischen
Meere zu verlangen.
Londoner Vertrag bezüglich Luremburg
vom 11. Mai 1867.
Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreifaltigkeit:
Se. Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,
hat mit Rücksichtnahme auf die Veränderung, welche in der Lage des Großherzog=
thums veranlaßt wurde, in Folge der Auflösung der Bande, welche dasselbe mit dem
früheren deutschen Bunde verknüpften, Ihre Majestäten den Kaiser der Franzosen,
den Kaiser von Oesterreich, die Königin von England, den König der Belgier, den
König von Preußen und den Kaiser von Rußland eingeladen, ihre Vertreter in einer
Conferenz zu London zu versammeln, um sich mit den Bevollmächtigten Sr. Majestät
des Königs-Großherzogs zu verständigen über neue Arrangements, die im allgemeinen
Interesse des Friedens zu treffen wären. Und Ihre genannten Majestäten haben,
nachdem sie diese Einladung angenommen, in gemeinsamer Uebereinstimmung be-
schlossen, dem Wunsche zu entsprechen, welchen Se. Majestät der König von Italien
kund gegeben hat, an einer Berathung Theil zu nehmen, die bestimmt ist, ein neues
Pfand der Sicherheit für die Aufrechthaltung der allgemeinen Ruhe zu bieten. In
Folge dessen haben Ihre Majestäten in Uebereinstimmung mit dem Könige von
Italien, indem sie zu diesem Zwecke einen Vertrag schließen wollten, zu ihren Be-
vollmächtigten ernannt (folgen die Namen der weiter unten bezeichneten Minister
mit ihren Titeln), welche, nachdem sie ihre in vollgültiger Form befundenen Voll-
machten ausgetauscht, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Se. Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxem-
burg, hält die Bande aufrecht, welche das genannte Großherzogthum mit dem Hause
von Nassau-Oranien verbinden, kraft der Verträge, welche diesen Staat unter die
Souveränetät Sr. Majestät des Königs-Großherzogs, seiner Nachkommen und Nach-
folger gestellt haben. Die Rechte, welche die Agnaten des Hauses von Nassau auf
die Erbfolge des Großherzogthums kraft derselben Verträge besitzen, sind aufrecht
erhalten. Die hohen centrahirenden Theile acceptiren diese gegenwärtige Erklärung
und nehmen davon Akt. Art. 2. Das Großherzogthum, in den Grenzen, wie sie
durch den, den Verträgen vom 19. April 1839 angefügten Akt unter der Garantie
der Höfe von Oesterreich, Frankreich, Großbrittannien, Preußen und Rußland fest-
gestellt sind, wird künftig einen für immer neutralen Staat bilden. Es wird ge-
halten sein, dieselbe Neutralität den anderen Staaten gegenüber zu beobachten.