32 vertrag bezüglich Luxemburg.
Die hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, den durch den gegenwärtigen Art.
stipulirten Grundsatz der Neutralität zu beobachten. Dieser Grundsatz ist und bleibt
gestellt unter die collective Garantie der Mächte, welche den gegenwärtigen Vertrag
unterzeichnet haben, mit Ausnahme Belgiens, das selbst ein neutraler Staat ist.
Art. 3. Da das Großherzogthum Luxemburg nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden Artikels neutralisirt ist, so wird die Aufrechthaltung oder die Errichtung
von besestigten Plätzen auf seinem Gebiete ohne Nutzen und ohne Gegenstand. In
Folge dessen ist man gemeinsam übereingekommen, daß die Stadt Luxemburg, welche
in der Vergangenheit in militärischer Beziehung als eine Bundesfestung angesehen
wurde, aushören soll, eine befestigte Stadt zu sein. Sr. Majestät der König-Groß=
herzog behält sich vor, in dieser Stadt die nöthige Zahl von Truppen zu unterhalten,
um daselbst über die Aufrechthaltung der Ordnung zu wachen. Art. 4. Gemäß
den in den Art. 2 und 3 enthaltenen Stipulationen erklärt Sr. Majestät der König
von Preußen, daß seine Truppen, welche gegenwärtig die Besatzung von Luxemburg
bilden, den Befehl erhalten werden, mit der Räumung dieses Platzes unmittelbar
nach dem Austausche der Ratisicationen des gegenwärtigen Vertrages vorzugehen.
Man wird gleichzeitig damit beginnen, die Artillerie, die Munitionen und alle
Gegenstände zurückzuziehen, welche die Ausrüstung der genannten Festung ausmachen.
Während dieser Operation wird nur die Truppenzahl dort bleiben, welche nöthig ist.
um die Sicherheit des Kriegsmaterials zu überwachen und um die Expedition des-
selben zu bewerkstelligen, die in einer möglichst kurzen Frist vollendet sein wird.
Art. 5. Sr. Majestät der König-Großherzog kraft der Souveränetätsrechte, welche
er über die Stadt und die Festung Luxemburg ausübt, verpflichtet sich seinerseits,
die nöthigen Maßregeln zu treffen, um die genannte Festung in eine offene Stadt
zu verwandeln vermittelst einer Schleisung (Démolitlon), welche Sr. Masestät für
genügend erachten wird, um die Intentionen der hohen contrahirenden Theile zu
erfüllen, die in dem gegenwärtigen Vertrage ausgedrückt sind. Die dazu nöthigen
Arbeiten werden unmittelbar nach dem Abzuge der Garnison beginnen. Sie sollen
mit aller derjenigen Schonung bewerksielligt werden, welche die Interessen der Stadt-
bewohner erfordern. Sr. Majestät der König-Großherzog verspricht außerdem, daß
die Befestigungen der Stadt Luxemburg künftig hin nicht wieder hergestellt, und daß
kein anderes militärisches Etablissement daselbst aufrechterhalten noch gegründet wer-
den soll. Art. 6. Die Mächte, welche den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet haben,
constatiren, daß, da die Auflösung des deutschen Bundes gleichmäßig die Auflösung
der Bande herbeigeführt hat, welche das Herzoglthum Limburg in collectiver
Weise mit dem Großherzogthum Luxemburg an den genannten Bund geknüpft haben,
daraus folgt, daß die Beziehungen, deren Erwähnung geschieht in den Artikeln
3, 4 und 5 des Vertrages vom 15. April 1839, zwischen dem Großherzogthum und
gewissen Territorien, die zu dem Herzogthum Limburg gehören, zu bestehen auf-
gehört haben, indem diese Territorien fortfahren, einen integrirenden Theil des
Königreiches der Niederlande zu bilden. Art. 7. Der gegenwärtige Vertrag soll
ratificirt und die Ratificationen desselben in London ausgetauscht werden im Zeit-
raume von vier Wochen oder früher, wenn es sich thun läßt.
In Beglaubigung dessen haben die respectiven Bevollmächtigten ihn unter-
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Gegeben zu London, den 11. Mai 1867.
Stanley, Apponyi, Latour d'Auvergne, D'Azeglio, Bentinck, Van de Weyer, Tornaco,
Servais, Bernstorff, Brunnow.
Erklärung. Es ist wohlverstanden, daß der Art. 3 dem Rechte anderer
neutraler Staaten keinen Eintrag thut, ihre festen Plätze auf ihre Territorien zu
erhalten und nöthigenfalls zu verbessern. (Folgen dieselben Unterschriften.)