Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

                 Preußen und der norddeutsche Bund.                41 
zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen 
und zu schließen.“ Art. 25. „Die Legislatur-Periode des Reichstages 
dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist 
ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiums erforder- 
lich.“ — bezeichneten, dem Präsidium sowohl wie dem Bundesrathe einge- 
räumten Befugnisse, so weit sich dieselben auf den Reichstag beziehen, zu 
übertragen und die Krone Preußen zu ermächtigen, dem Reichstage den 
Verfassungsentwurf, über den die verbündeten Regierungen sich geeinigt haben 
werden, vorzulegen und für dessen Vertretung dem Reichstage gegenüber die 
nöthige Vorsorge zu treffen.“ 
20. Jan. (Preußen: Hannover). Eine k. Cabinetsordre stellt den han- 
 
 
 
noverschen Finanzetat für 1867 fest. Derselbe schließt in Einnahmen 
und Ausgaben mit 22,589,700 Thlrn. Die Einnahmen aus den 
früher ausgeschiedenen Domänen sind darin in ihrem vollen Betrage 
wiederum der Staatskasse zugewiesen (und zwar mit einem Netto- 
betrage von 633,400 Thlrn., während der Ausscheidungsvertrag 
vom 1. Juli 1858 denselben im Interesse der Kronkasse nur zu 
445,000 Thlrn. berechnet, das Land also zur kgl. Civilliste von 
600,000 Thlr. noch jährlich 155,000 Thlr. hatte zulegen müssen). 
Der Militäretat ist von 2,744,330 Thlr. nach dem letzten han- 
noverschen Budget auf 4,233,240 Thlr., also um 1,488,900 Thlr. 
erhöht worden. 
22. „ (Preußen). Eine k. Verordnung befiehlt die Vereidigung der 
Beamten in den neu annectirten Landestheilen. 
„ (Preußen). Das Abg.-Haus beschließt über die Frankfurter 
Petitionen betrefsend die Wiedererstattung der Kriegslasten motivirte 
Tagesordnung, indem es die Billigkeit der Staatsregierung voraus- 
setzt. Der Reg.-Commissär erklärt, daß für Rückzahlung der Con- 
tribution oder für ausschließliche Verwendung derselben zu Gunsten 
Frankfurts keinerlei Aussicht vorhanden sei. 
24. „ (Preußen: Schleswig-Holstein). Feierliche Verkündigung des Pa- 
tentes, durch welches der König vom Lande Besitz ergreift und einer 
Proclamation an die Schleswig-Holsteiner, beide vom 12. Januar. 
Ansprache des Oberpräs. v. Scheel-Plessen an die in Kiel ver- 
sammelten Beamten und Ritterschaftsmitglieder. 
Proclamation: „Durch das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, 
vereinige Ich euch, Einwohner der Herzogthümer Holstein und Schleswig, mit 
Meinen Unterthanen, euren Nachbarn und deutschen Brüdern. Durch die Ent- 
scheidung des Kriegs, durch völkerrechtliche Verträge und durch Neugestaltungen 
des gemeinsamen deutschen Vaterlands nunmehr aus Verbindungen gelöst, die 
ihr schon lange nur mit Widerstreben getragen, tretet ihr jetzt in den Ver- 
band eines großen Staats, dessen Bevölkerung euch durch Stammesgemeinschaft 
und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen befreundet ist. Wenn 
manche unter euch sich nicht ohne Zögern von andern Beziehungen 
losgesagt haben, so ehre Ich auch hierin die bewährte Festigkeit eures 
Stammes, und würdige dieselbe als eine Bürgschaft, daß ihr und eure 
Kinder auch Mir und Meinem Haus mit Treue angehören werdet. Ihr 
werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen erkennen. Denn sollen die Früchte
	        
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