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Wirballen eine jedoch nur beschränkte Amnestie für die bei dem
Aufstande von 1863 Betheiligten.
31. Mai. (Finnland). Schluß des Landtags. Da derselbe ein ihm von
der Regierung vorgelegtes Preßgesetz (nach Art der im übrigen
Nußland geltenden Normen) fast einstimmig abgelehnt hat, so wird
es von dieser im Administrationswege veröffentlicht.
1. Juni. Ankunft des Kaisers in Paris.
4. „ Der Kaiser wird in Paris im Justizpalaste und im Musée de
Cluguy durch wiederholte Rufe vivo la Pologne beleidigt.
6. „ Mißlungenes Attentat des Polen Berezowsky in Paris auf den
Kaiser bei Gelegenheit der großen Revue im bois de Boulogne an
der Seite des Kaisers Napoleon.
9. „ (UPolen). Weiterer Schritt der Einverleibung: Ein kais. Ukas
hebt die polnische Regierungscommission für das Unterrichtswesen
auf und unterstellt die bisherigen Aufgaben derselben dem russischen
Unterrichtsministerium.
13. „ (Baltische Provinzen). Der Kaiser genehmigt einen Beschluß
des Minister-Comité vom 9. Mai, der es für „unumgänglich er-
achtet, durch vereinte Anstrengung aller Ressorts die in der That un-
aufschiebbare Erfüllung des Ukases vom 3. Jan. 1850, der trotz
seiner Aufnahme in das baltische Gesetzbuch ein todter Buchstabe ge-
blieben sei, in's Werk zu setzen."“
Ukas vom 3. Jan. 1850:; „1) Die Gouvernements-Regierungen und
alle Kronbehörden der drei Ostsee-Gonvernements müssen ihren Schriftwechsel
in russischer Sprache führen, nicht nur mit den obersien und allgemeinen
Reichsbehörden und Verwaltungen, und den Behörden außerhalb der Ostsee=
Gouvernements (s. Anmerk. 1 zu Art. 121), sondern auch mit allen in den
Ostsee-Gouvernements befindlichen Behörden und Personen, die ihre Geschäite
selbst nicht in deutscher, sondern in russischer Sprache verhandeln, deßgleichen
auch mit allen in den Ostsee-Gouvernements befindlichen Militärbehörden und
Personen. 2) Der Generalgouverneur hat darauf zu sehen, daß in Zukunft
als Mitglieder und als höhere Kanzleibeamte der Kronbehörden vorzugs-
weise solche Personen angestellt werden, die hinlängliche Kenntnisse in der
russischen Sprache besitzen, um in derselben die Geschäste führen zu können.
3) Vom 1. Jan. 1858, d. h. also nachdem die jetzt ihre höhere Bildung in
den Gymnasien und der Universität des Dorpat'schen Lehrbezirks Beginnenden
den vollen Lehrcursus durchgemacht, sollen zu allen Aemtern, sowohl als Mit-
glieder wie als Kanzleibeamte der Kronbehörden des Ostseegebiets nur solche
Personen angestellt werden, die gründliche Kenntnisse in der russischen Sprache
besitzen, und im Stande sind, in derselben die Geschäfte zu führen. 4) Wenn
nach Dafürbalten der obersten Gouvernementsobrigkeit die Zahl solcher Be-
amten in allen Kronbehörden hinreichend ist, so hat dieselbe eine besondere
Vorstellung zu machen, über die Feststellung eines positiven und entscheiden-
den Termins, von dem an die Geschäftsführung in denselben ausschließlich in
russischer Sprache statthaben soll.“
18. „ (CPolen.) Der Kaiser trifft von Paris zurück wieder in Warschau
ein. Unfreundliche Haltung desselben.