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Rußland.
von den betreffenden örtlichen Civil-Behörden attestirt sein muß. Indem ich
solches gemäß der Requisition des Chefs des Hauptstabes vom 24. Juni d. J.,
sub Nr. 1573, den Truppen des mir anvertrauten Militärbezirks zur unab-
änderlichen und pünktlichen Erfüllung des Obigen eröffne, besehle ich außer-
dem, die größte Aufmerksamkeit ebenfalls auf die vollständig befriedigende
Kenntniß der russischen Sprache solcher junger Leute, die in den Mililärdienst
zu treten wünschen, zu wenden und ohne solche Kenntnisse junge Leute über-
haupt nicht in den Dienst aufzunehmen.“
8. Juli. König Georg von Griechenland verlobt sich mit der Prinzessin
17.
18.
20.
28.
Olga, Tochter des Großfürsten Constantin.
„ Ein k. Ukas führt mit dem 1. Sept. d. J. das öffentliche und
mündliche Gerichtsverfahren auch für die Militärbehörden ein.
„ Um Vorfälle, wie sie im Provinziallandtage von St. Petersburg
für die Zukunft unmöglich zu machen, ermächtigt ein k. Ukas die
Präsidenten der Landtage zu entscheiden, ob die Debatten über diese
oder jene Frage öffentlich sein sollen oder nicht und die ihm an-
stößig erscheinenden Debatten zu untersagen und macht überhaupt die
Präsidenten für alle Debatten verantwortlich.
„ Ein k. Ukas ordnet den Wiederzusammentritt der im Januar auf-
gelösten Provinzialvertretung des Goup. St. Petersburg nach den
bestehenden Vorschriften an.
„ (Polen.) Weiterer Schritt zur Einverleibung Polens: Durch
k. Ukas wird auch die Commission für die inneren Angelegenheiten
des Kgr. Polen aufgehoben und werden ihre Befugnisse unter die
verschiedenen russischen Ministerien in St. Petersburg vertheilt.
„ Ein k. Ukas befiehlk die Organisation eines neuen Gouv. Turke-
stan und ernennt den Gen. Kaufmann zum Gouverneur desselben
und zum Commandirenden des turkestanischen Militärbezirks.
„ Herzens Kolokol (die Glocke), die zuletzt noch in Genf erschien,
geht in Folge der gänzlich veränderten Stimmung in Nußland
völlig ein.
— Aug. (Sog. westliche Provinzen). Ein Circular des Generalgon=
verneurs Baranow macht neuerdings darauf aufmerksam, daß an der
Zwangsentäußerung der polnischen Güter bis zum 10. Dec. d. J.
unerbittlich festgehalten werde und
„daß alle die Güter, welche in einer Frist von zwei Jahren verkauft sein
müssen und welche am 10. Dec. 1867 nicht verkauft sind, mit Beschlag belegt
werden müssen und keine Verhandlung über den Verkauf aus freier Hand
dieser Güter nach diesem Termine von der zuständigen Eerichtsbehörde weder
erlaubt noch für gültig erkannt werden darf.“ Für die der Regierung be-
reits anheimgefallenen Gütercomplexe wird auf die frühere Bestimmung, daß
sie nur an Russen sollten verkauft werden dürfen, verzichtet und auch Deul-
schen gestattet, solche zu kaufen und zu zerstückeln. Einzelne große Complexe
parzellirt die Regierung selbst und beginnt sie an Russen und Deutsche zu
verkaufen oder in Erbpacht zu geben.