42 Preußen und der norddeulsche Bund.
des schweren Kampfes und der blutigen Siege für Deutschland nicht verloren
sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbsterhaltung als die
Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, die
Herzogthümer mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie
schon Mein in Gott ruhender Hr. Vater es ausgesprochen — nur Deutsch-
land hat gewonnen, was Preußen erworben. Dieß werdet ihr mit Ernst
erwägen, und so vertraue Ich eurem deutschen und redlichen Sinn, daß ihr
Mir eure Treue ebenso aufrichtig geloben werdet, wie Ich zu Meinem Volk
euch aufnehme .
24. Jan. (Preußen: Hannover). Eine k. Cabinetsordre betreffend die
„Aufrechterhaltung der Interessen des öffentlichen
Dienstes in dem ehemaligen Königreich Hannover“ verord-
net im Anschluß an die k. Ordre vom 3. Dezember v. J.:
in § 1. „Beamte, deren Verhalten in oder außer dem Amte eine Ver-
letzung der Uns schuldigen Treue enthält und somit der Voraussetzung
zuwiderläuft, von welcher bereits in Unserem Besitznahmepatente vom 3. Ok-
tober v. J. ihre Belassung im Genuß der Diensteinkünfte abhängig gemacht
worden ist, sind durch Beschluß des Staatsministeriums, nach Befinden unter
gänzlichem oder theilweisem Verlust ihrer Diensteinkünfte (Gehalt, Wartegeld
oder Pension u. s. w.) aus ihren Aemtern zu entfernen.“
„ (Preußen: Kurhessen, Homburg, Schleswig-Holstein). Der „Staats-
anz.“" publizirt die Budgets für diese neu annectirten Landestheile
und zwar für die Zeit vom 1. Oct. 1866 bis zum 31. Dec. 1867,
vorbehaltlich der Genehmigung des Landtags für die Zeit vom
1. Oct. 1867 an. Dieselben schließen in Einnahme und Ausgabe
gleichlautend ab. Im Budget für Kurhessen sind die bisherigen
300,000 Thlr. im ordentlichen und 4760 Thlr. im außerordent-
lichen Etat „für den kurfürstlichen Hof“ und ebenso die 56,900 Thlr.
an „Apanagen für die Prinzen des Hauses Kurhessen“ geblieben.
8. „ (Preußen). Der Fürst v. Thurn und Taxis cedirt sein bis-
heriges Postregal in einer Reihe von deutschen Staaten um den
Preis von 3 Mill. Thlrn. durch Vertrag an Preußen.
„ (Sachsen). I. Kammer: Graf Hohenthal verlangt auch für den
sächs. Landtag das Recht der Genehmigung oder Verwerfung der zu
vereinbarenden Verfassung des norddeutschen Bundes. Der Staats-
minister v. Nostitz-Wollwitz sagt es zu.
29. „ (Preußen). Der frühere Gouverneur von Schleswig, Gen.
v. Manteuffel wird abberufen und auf ein Jahr beurlaubt.
30. „ (Norddeutscher Bund). Preußen legt der Conferenz der
Bevollmächtigten der Bundesstaaten seine Antwort auf die Desiderien
der Einzelstaaten vor, worauf eine Einigung nicht bloß über die
wesentlichen Grundlagen der Verfassung, sondern auch über den
größten Theil der Einzelbestimmungen „unter vielfacher Berück-
sichtigung der besonderen Wünsche und Vorschläge der Verbündeten“
erfolgt.
„ (Preußen). Das Abg.-Haus genehmigt den Gesetzesentwurf be-