Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

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Türket. 
fortwährend antworte, die Gesetzgebung des Landes verbiete ihr, 
auf dem Verwaltungswege die Anwerbung von Freiwilligen und 
deren Ausmarsch zu verhindern — „der hellenische Staat zwar hat 
uns nicht den Krieg erklärt, aber jeder einzelne Grieche hat es 
gethan.“ 
25. April. (Rumänien). Schluß der Session der Kammern. Die 
Thronrede des Fürsten Karl constatirt, daß die Kammern von den 
ihnen gemachten Vorlagen nur sehr wenige erledigt haben und spricht 
dem Senat das Bedauern aus, daß er der Verlegung des Cassations- 
hofes nach Jassy nicht zugestimmt habe. 
4.—6. Mai. (Candia). Mißlungener Angriff Omer Pascha's auf die 
Sphakia. 
6. Mai. (Serbien). Der letzte Rest der türkischen Besatzung mar- 
10. 
15. 
schirt von Belgrad ab. Auch die kleinen Festungen sind geräumt. 
„ (Rumänien). Die Regierung publizirt ein Gesetz bezüglich 
Einführung des franz. Münzfußes. 
„ (Aegypten). Die Unterhandlungen Nubar Pascha's haben zu 
einem Resultate geführt: Der Sultan unterzeichnet den Ferman, 
welcher für Aegypten einen weiteren Schritt zur Selbständigkeit 
bezeichnet: - 
„Au meinen erlauchten Vezir Ismail Pascha Khedivé von Misa, dienst- 
thuenden Großvezir, decorirt mit den Osmanie= und Medfidie-Orden in 
Diamanten! möge Gott seinen Ruhm verbreiten und seitne Machl und sein 
Glück vermehren! Bei Empfang meines kaiserlichen Fermans sei es Dir be- 
kannt, daß dem Inhalte meines Fermans, welcher dem Khedivé von Misa 
das Privilegium der Erblichkeik ertheilte, gemäß, Aegypten regiert werden 
muß nach dem Charakter seines Volkes, mit Gerechtigkeit und Billigkeit, nach 
den Grundgesetzen, welche in den anderen Provinzen meines Resches in 
Kraft sind und die in dem Hat Humayum von Gülhane begründet sind. 
Da indessen die innere Verwaltung von Aegypten, d. h. alles, was sich auf 
die financiellen und localen Interessen bezieht, zur Competenz der ägyptischen 
Regierung gehört, so ist es erlaubt, zur Erhaltung und Förderung dieser 
Interessen besondere Bestimmungen zu treffen, welche sich nur auf die innere 
Verwaltung erstrecken, wobei jedoch in Aegypten der gegenwärtige Bestand 
der Verträge meines Reiches gewahrt werden muß. Uebrigens bist Du noch 
autorisirt, Anordnungen zu treffen bezüglich auf die Douanen, die Fremden= 
polizei, den Transit und die Post unter der Bedingung, daß diese 
Anordnungen nicht die Form und den 'Charakter von inter- 
nationalen Verträgen, noch von politischen Conventionen 
annehmen. Wenn diese Anordnungen nicht im Einklange mit den oben 
angeführten Grundsätzen und den ursprünglichen Rechten der Souverainetät 
sein sollten, so werden sie als nichtig und als ungeschehen betrachtet werden. 
Im Falle, wo die ägyptische Verwaltung im Zweisel sein sollte über den 
Einklang oder den Nichteinklang einer solchen Anordnung mit den Grund- 
gesetzen des Reiches, muß sie sich deßwegen mit meiner Regierung ins Eins 
vernehmen setzen, ehe sie einen endgültigen Beschluß faßt. Jedes Mal, wenn 
in Aegypten ein besonderes Zoll-Reglement in der bekannten Weise erlassen 
werden wird, muß bei unserer erhabenen Pforte davon Anzeige gemacht
	        
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