Amerika. 457
16. Febr. Der Senat mildert die vom Repräsentantenhause angenommene
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Reconstructionsbill für die Südstaaten, mobificirt und vervollständigt
sie sehr wesentlich nach einem Antrag des Senators Sherman
(Bruder des Generals).
Das Projekt des Senats stimmt mit demjenigen des Repräsentantenhauses
darin überein, daß sie die rechtliche Gültigkeit der s. Z. vom Präsidenten Johnson
getrossenen Reorganisationen gleichfalls aufhebt, den Süden zeitweilig gleich-
salls der Militärgewalt unterstellen will. Dagegen unterscheidet sich dasselbe
sehr wesentlich darin, daß es die Ernennung der Commandanten für die
fünf Militärbezirke, in welche der ganze Süden eingctheilt wird, dem Prä-
sidenten läßt und nicht dem General Grant überträgt. Neu ist darin, daß
als 3—5. Artikel festgesetzt wird: Einführung des allg. Stimmrechts für alle
männlichen Einwohner des Südens, die Neger inbegrissen und bloß mit Aus-
nahme der wegen Verbrechen Verurtheilten und der wegen Theilnahme an
der Rebellion für ihrer Rechte verlustig Erklärten; 4) Reorganisation der 10
Südsltaaten auf dieser Basis; 5) sobald dieselben sich eine vom Congreß ge-
nehmigte Verfassung gegeben und das Amendement zur Bundesverfassung
angenommen haben werden, sollen ihre Vertreter in beide Häuser des Con-
gresses zugelassen werden und alle außerordentlichen Maßregeln aushören.
„ Der Senat verzichtet auf die bisher von ihm behauptete Clausel
der Aemterbill bez. der Minister und tritt den Beschlüssen des Re-
präsentantenhauses bei, so daß dießfalls Gesammtbeschluß erzielt ist.
Das Repräsentantenhaus weist mit 98 (Ultraradicale und die
39 Demokraten) gegen 73 die vom Senat modificirte Reconstruc-
tionsbill zurück und verlangt vom Senat eine Conferenz behufs einer
Verständigung, die jedoch von diesem abgelehnt wird.
„ Das Repräsentantenhaus fügt sich mit unwesentlicher Modification
dem Senat bezüglich der Reconstructionsbill mit 125 gegen 46
Stimmen (die 39 Demokraten und 6 Republikaner).
Der Senat genehmigt seinerseits die Modification des Repräsen-
tantenhauses in der Reconstructionsbill mit 35 gegen 7 Stimmen,
so daß ein Gesammtbeschluß erzielt ist. Derselbe lautet:
„In Anbetracht, daß in den (zehn) Rebellenstaaten zur Zeit keine gesetz-
mäßigen Staatsregierungen und kein Schutz für Leben und Eigenthum be-
siehen; daß es aber nothwendig ist dort Ruhe und Ordnung zu erhalten,
bis auf gesetzmäßige Weise loyale republikanische Staatsregierungen errichtet
werden können, wird hiedurch verordnet: 1) Die genannten Staaten werden
in fünf Militärbezirke getheilt und sind der Bundes-Militärautorität unter-
worfen. 2) Der Präsident hat die commandirenden Generale der Bezirke zu
ernennen und ihnen eine zur Erfüllung ihrer Pflichten hinreichende Truppen-
macht zur Verfügung zu stellen. 3) Der Militärbefehlshaber hat das Leben
und Eigenthum der Einwohner zu beschützen; Aufruhr, Unordnungen und
Gewaltthaten zu unterdrücken; alle Störer der öffentlichen Ruhe und Ver-
brecher bestrafen zu lassen. Zu dem Zweck kann er den localen bürgerlichen
Gerichten Competenz zum strafrechtlichen Einschreiten gegen Verbrecher ein-
räumen, oder aber, wenn es seinem Ermessen nach nothwendig ist, Militär-
gerichte zu diesem Zweck organisiren. Alle im Namen irgendeiner Staats-
autorität stattfindende Einmischung in die Militrautorität nach Maßgabe
des vorliegenden Gesetzes ist null und nichtig. 4) Bei den militärischen
Verhandlungen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden; keine grausame oder
ungewöhnliche Strafe zuzuerkennen; kein die Freiheit des Angeklagten ossici-