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— Juni. Der Bau der großen Pacific-Eisenbahn hat in der letzten Zeit
diesseits und jenseits der Felsengebirge so große Fortschritte gemacht,
daß ihre Vollendung bis 1870 außer Zweifel erscheint. Für die
noch übrige Indianerbevölkerung Nordamerikas liegt darin der letzte,
entscheidende Schlag.
3. Juli. Wiederzusammentritt des Congresse# in genügender Anzahl.
5.— 6. Juli. Beide Häuser des Congresses beschließen, sich während der
kurzen Sitzung ausschließlich mit der Reconstructionsangelegenheit
des Südens zu beschäftigen. Das Repräsentantenhaus votirt den
sämmtlichen Militärcommandanten des Südens, mit Ausnahme des
General Ord, den Dank der Nation.
10. Juli. Die Justizcommission des Repräsentantenhauses erstattet gar
keinen Bericht bez. der Anklage des Präsidenten.
13. „ Beide Häuser verständigen sich über einen weiteren Zusatz zur
Reconstructionsbill, um allen weiteren Versuchen des Präsidenten
dagegen ein Ende zu machen.
1. Die Militärautorität steht in den ehemaligen Rebellenstaaten über
(is paramount) den daselbst bestehenden Eivilregierungen und diese sollen
die Ausübung jener Autorität in keiner Weise hemmen dürfen. 2. Die Mi-
litärcommandanten haben, wosern der Obergeneral seine Einwilligung dazu
ertheilt, die Befugniß, die Civilbeamten ihrer Districte abzusetzen und durch
Offiziere der Armee oder durch Nichtmilitärs (Civilians) zu eisetzen. 3. Dem
Obergeneral steht dieselbe Besugniß zu. 4. Die Verfügungen dieser Art, die
bisher schon ergangen sind, werden hiemit bestätigt. 5. Die boards of re-
gistration (Wahlcommissäre) haben die Pflicht, die Ansprüche der Bürger,
die ihre Eintragung in die Wahllisten verlangen, zu untersuchen und darüber
zu entscheiden. Die Leistung des gejorderten Eides genügt für die Eintragung
in die Wahllisten keineswegs. Die Wahlcommissionen werden ohne alle
Rücksicht auf Race oder Hautfarbe bestellt werden. 6. Der wirkliche Sinn
jenes Eides ist, daß jede Person, die eine „executive oder gerichtliche“ Function
in den Rebellenstaaten ausgeübt hat, nicht als Wähler in die Wahllisten soll
eingetragen werden können. Alle Civilfunctionen, die sich auf die Anwendung
der Gesetze im Allgemeinen beziehen, sind in der obigen Bezeichnung „exe-
cutiv oder gerichtlich“ inbegriffen. 7. Der Termin für den Schluß der Wahl-
listen wird. bis zum 1. Oct. erstreckt. Die Boards sollen 5 Tage haben, um
diese Listen zu prüfen und alle ungehörig ausgenommenen Namen zu streichen,
alle ungehörig ausgeschlossenen darin aufzunehmen. Die Thatsache, daß ein
Individuum vom Präsidenten begnadigt worden ist, gibt ihm nicht das Recht,
in die Wahllisten aufgenommen zu werden, wenn es unter die obigen Aus-
nahmen fällt. 8. Die Militärcommandanlen haben das Recht, die Wahl-
commissäre abzusetzen und durch andere zu ersetzen. 9. Alle schon ernannten
oder noch zu ernennenden Wahlcommissäre haben den für die Beamten der
Union vorgeschriebenen Eid zu leisten. 10. Kein Militärcommandant und
kein Mitglied der Wahlcommissionen ist verpflichtet, sich an die Ansicht irgend
welches Civilbeamten der Union zu halten (Gutachten Stansberry). 11. Alle
Vorschriften dieses Beschlusses sowie diejenlgen früherer Beschlüsse, die dadurch
ergänzt werden, sind in liberalem Sinne zu verstehen, so daß die darin lie-
gende Absicht vollständig erreicht wird.
Von Befugnissen des Präsidenten ist in dem ganzen Beschluß