Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

 
58                    Preußen und der norddeutsche Bund. 
Art. 27. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes 
und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. Art. 28. Kein Mit- 
glied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung 
oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gericht- 
lich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden. Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages 
dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen. 
VI. Zoll= und Handelswesen. Art. 30. Der Bund bildet ein Zoll- 
und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgränze. Ausgeschlossen 
bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgränze nicht ge- 
eigneten einzelnen Gebietstheile. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehre 
eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat ein- 
geführt und dürsen in letzterem einer Abgabe nur in so weit unterworfen 
werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer 
unterliegen. Art. 31. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit 
einem dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes 
bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgränze, bis sie 
ihren Einschluß in dieselbe beantragen. Art. 32. Der Bund ausschließlich 
hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die-Besteuerung des 
Verbrauches von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Tabak, 
so wie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung 
der gemeinschaftlichen Zollgränze erforderlich sind. Art. 33. Die Erhebung 
und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 32) blelbt jedem 
Bundesstaate, so weit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Ge- 
bietes überlassen. Das Bundes-Präsidium überwacht die Einhaltung des 
gesetzlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder Steuer- 
Aemtern und den Directivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. 
Art. 34. Der Bundesrath beschließt 1. über die dem Reichstage vorzulegenden 
oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Art. 32 
fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschließlich der Handels= und Schiff- 
fahrtsverträge; 2. über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung 
(Art. 32) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen; 3. über 
Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung 
(Art. 32) hervortreten; 4. über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vor- 
gelegte schließliche Feststellung der in die Bundescasse fließenden Abgaben 
(Art. 36). Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate 
oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem 
Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. 
Im Falle der Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei 
den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Auf- 
rechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen 
übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Art. 6 
dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. Art. 35. Der Ertrag der 
Zölle und der in Art. 32 bezeichneten Verbrauchs-Abgaben fließt in die 
Bundescasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und 
Verbrauchs-Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug 1. der auf Ge- 
setzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschristen beruhenden Steuer-Ver- 
gütungen und Ermäßigungen; 2. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, 
und zwar: a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, so 
weit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen 
Zoll= und Handels-Vereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten, 
b) bei den übrigen Steuern mit 15 pCt. der Gesammt-Einnahme. Die 
außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgränze liegenden Gebiete tragen zu den 
Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. Art. 36. Die von 
den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Viertel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.