Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

 
92                Preußen und der norddeutsche Bund. 
Antrag Baumstarck: dem Reichslag auch das Recht einzuräumen, an 
ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen. 
— Antrag Lasker: dem Reichstag auch das Recht einzuräumen, Adressen 
an das Bundespräsidium zu richten, Interpellationen zu stellen, Beschwerden, 
Bitt= und andere Schristen entgegen zu nehmen und sie an den Bundes- 
kanzler zu Überweisen, Thatsachen durch Vernehmung von Zeugen, Sach- 
verständiger und anderer Auskunftspersonen zu erheben und in gleicher Weise 
Commissionen mit der Erhebung von Thatsachen zu beauftragen. — An- 
trag Braun: das Recht, die Anwesenheit des Bundeskanzlers oder eines 
Stellvertreters desselben zu verlangen. 
Biei der Abstimmung wird nur der Antrag Baumstarck mit großer 
Mehrheit angenommen, dagegen der Antrag Lasker mit 134 gegen 
126, der Antrag Braun in namentlicher Abstimmung mit 135 gegen 
124 Stimmen verworfen. 
Art. 24 (Legislaturperiode): 
Antrag Baumstarck auf eine fünfjährige Legislaturperiode, — Antrag 
Graf Bassewitz auf eine sechsjährige Legislaturperiode, — Antrag v. Un- 
ruh auf die Bestimmung, daß im Falle einer Auflösung die Wähler binnen 
60 und der Reichstag selbst binnen 90 Tagen versammelt werden müssen 
und daß eine Vertagung 30 Tage nicht überschreiten und während derselben 
Session nicht wiederholt werden dürfe. 
Bei der Abstimmung wird der Antrag Bassewitz mit starker 
Mehrheit, der Antrag Baumstarck mit 137 gegen 128 Stimmen 
abgelehnt, dagegen der Antrag v. Unruh mit geringer Mehrheit 
angenommen. 
30. März. (Norddeutscher Bundy. Reichstag: Verfassungsdebatte. Die 
 
 
Art. 25—28 werden unverändert oder mit geringen Modificationen 
angenommen. Art. 29 (Ausschluß von Diäten). 
Antrag v. Weber und Thünen (national-lib. Fraction) auf Ge- 
währung von Diäten und Reisekosten. 
Erklärung Bismarcks: „Ich habe im Auftrag der hohen verbündeten 
Regierungen zu erklären, daß sich dieselben auf Bewilligung von Diäten 
unter keinen Umständen einlassen werden, vielmehr die Entscheidung dieser 
Frage dem Wege der Gesetzgebung demnächst zu überlassen sei, nachdem be- 
ruhigende Erfahrungen über die Wirksamkeit des noch wenig erprobten 
Wahlgesetzes werden gemacht worden sein“. Der k. sächs. Commissär 
v. Friesen erklärt, daß seine Regierung hierüber mit der preußischen voll- 
kommen einverstanden sei. 
Bei der Abstimmung wird der Antrag Weber und Thünen trotz- 
dem unter Namensaufruf mit 136 gegen 130 Stimmen ange- 
nommen. 
„ (Preußen: Nassau). Eine k. Verordnung hebt das vom gew. 
Herzog von Nassau wieder restaurirte Jagdrecht, eine der haupt- 
sächlichsten Beschwerden der Bevölkerung gegen die früheren Zustände, 
neuerdings auf und regelt die Entschädigungspflicht. 
31. „ (Preußen). Eine k. Verordnung befiehlt die Aufnahme einer 
4½ prozentigen Anleihe von 30 Mill. Thlr. in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 28. Sept. 1866 behufs Wiederbeschaffung der im Kriege von 
1866 verbrauchten Waffen, Munition ect.
	        
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