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der geringere Theil hatte untergebracht werden können. Die Oppo-
sition beantragt, die bevorstehende Rekrutirung zu verschieben, unter-
liegt aber mit 69 gegen 182 Stimmen.
17.—18. März. In Terez gibt die Conscription zu einem Aufstand Anlaß.
Derselbe wird vom Militär erst nach einem zweitägigen Straßen-
kampf bewältigt. Um ähnlichen Ausbrüchen zuvorzukommen, wird
in Madrid und einer Reihe anderer großer Städte von den Ge-
meindebehörden beschlossen, die vom Loos Getroffenen aus öffentlichen
Mitteln loszukaufen.
„ In Madrid wird eine protestantische Kapelle öffentlich und feier-
lich eingeweiht.
24. „ Die Cortes nehmen das ihnen von der Regierung vorgelegte
Contingentsgesetz bez. Aushebung von 25,000 Mann Rekruten für
1869 mit 139 gegen 48 Stimmen an.
28. „ Auch in Serilla wird eine protestantische Kapelle eröffnet.
30. „ Die Cortes genehmigen die von der Regierung geforderte neue
Anleihe von 1000 Mill. R. mit 168 gegen 49 Stimmen. Der
Verfassungsausschuß bringt bereits den Entwurf einer neuen Ver-
fassung ein.
Derselbe spricht die individuelle Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung
und der Correspondenz aus. Jeder Richter oder Beamter, welcher diese
Rechte verletzt, verfällt einer Strafe zum Vortheil des gekränkten Bürgers.
Die Verfassung führt das allgemeine Stimmrecht, die Freiheit der Rede, der
Presse, der Versammlungen, der Association und des Petitionsrechtes ein. Die
öffentlichen Versammlungen sollen Polizei-Reglements unterworfen sein. Die
Versammlungen im Freien sollen nur am Tage gestattet sein, das Petitions-
recht darf von keiner bewaffneten Macht ausgeübt werden. Die Nation ver-
pflichtet sich, den katholischen Cultus und die katholische Geistlichkeit aufrecht
zu erhalten. Die öffentliche und private Ausübung der anderen Bekenntnisse
wird allen in Spanien wohnhaften Ausländern ohne andere Schranken als
die allgemeinen Regeln der Moral und des Rechts gewährleistet. Wenn
Spanier sich zu einer andern als der katholischen Religion bekennen, so sind
die vorstehenden Bestimmungen auf sie anwendbar. Der Unterricht soll frei
sein. Die Verfassung bestätigt die Freiheit der Niederlassung und der Industrie
für die Ausländer mit Ausnahme der Gewerbe, welche ein Fähigkeitszeugniß
erheischen. Die öffentlichen Beamten stehen unter der ordentlichen Gerichtsbar-
keit, ohne daß eine vorgängige Ermächtigung nöthig wäre. Die Regierungs-
fom ist die Monarchie. Die gesetzgebende Gewalt steht bei den Cortes, die
Initiative bei den Cortes und bei der Krone. Die Cortes bestehen aus einem
auf 3 Jahre gewählten Congreß und einem auf 12 Jahre gewählten Senat.
Der Senat wird je um das Viertel seiner Mitglieder erneuert. Der König
beruft, suspendirt und löst die Cortes auf Die Sessionen dauern 4 Monate.
Die Senatoren werden von den Provinzial-Deputationen ernannt, denen eine
dem Sechstel der Zahl der Munizipalräthe entsprechende Zahl von Wählern
beigesellt wird. Diese Wähler werden durch allgemeines Stimmrecht ernannt.
Die Bedingungen der Wählbarkeit für den Senat sind folgende: man muß
Spanier, 40 Jahre alt, im Genuß der bürgerlichen Rechte sein und gewisse
Aemter, namentlich die des Präsidenten des Congresses oder eines Ministers
versehen haben. Wählbar sind auch die dreißig höchstbesteuerten Grundbesitzer
und die zwanzig höchstbesteuerten Industriellen jeder Provinz. Die Bedingun-
gen der Wählbarkeit für den Congreß sind folgende: Spanier, 25 Jahr alt,
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